2. Die Entmicklung der Englischen Parlamentsversafsung. 1299
in England scheint der Herrschaftsverband allmählich dat Leben der ganzen Nation
auszufüllen. Das Eigenthümliche der Anglo-Normanmischen Lehnshierarchie liegt
aber in der Centralisation, welche die schon Überkommenen Königsgewalten
III. zu thatsächlich nahezu abolnten „Staatshoheitercchten erweitert.
1) Kriegshoheit zunächst erw sich durch die allgemeine Dienstpflicht
von Besitz wegen, die Strenge der rnh der Felonien und
Lehnsbußm. Die Beschließung über Krieg und Frieden wird Waabgngig von
jeder Bollszustimmung durch den Treueid „inira vel extra regnum“. Das Aufgebot
der Lehnsmannen ersolgt unmittelbar durch die königlichen vicecomites, welche
in den überall zerstreuten Besihungen auch der Großlehnsträger das zu stellende
Kontingent versammeln. Alle aktiven Kommandos bleiben persönlicher Auftrag
des Königs, und dessen Geldmittel, Soldtruppen und befestigte Plätze find so bohkresh,
daß diese Rechtsbefugnisse auch thatsächlich wirksam find. — Die Maxime Wilhelm's 1
daß jeder Untervafall dem König unmittelbar den Lehnseid zu leisten hat, und daß
jeder Treueid an einen Privatlehnsherrn den Königsgehorsam ausnimmt, erzeugt
unter solchen Umständen eine wirkliche Subordination der gesammten Lehnsmiliz. —
Daneben ist indessen die alte Verpflichtung der liberi homines zum Ausgebot des
Bolksbannes dem Buchstaben nach niemals aufgehoben. Sie wird von Heinrich II.
durch eine Assze of arms (1181) erneut, unter die Vicecomites gestellt, und
dunt in dieser Gegenüberstellung zu einer nochmaligen Verstärkung der königlichen
Militärgewalt.
2) Die Gerichtsgewalt war allerdings beschränkt durch die seierlichen Zusicherungen
der Fortdauer der Leges Elnardi. Im Sinn und Sprachgebrauch der
Zeit ist damit die lex terrae, der gan ze Rechtszustand, sowol das Strarrecht
wie das Privatrecht, das Brriahren wie das materielle #e- gemeint, d. h. es soll
von denselben und für dieselben Personen nach denselben Formen und
Grumdfützen Recht gesprochen werden wie in der Sächfischen Zeit. Es führte das zu
einer möglichst unveränderten Uebertragung des Angelsächfischen Gerichtswesens. Allein
bei Kollisionen wischen dem hergebrachten Rechte der Angelsachsen und Normannen
sich dem König eine selbständige, schiedsrichterliche Stellung zwischen beiden Theilen
zu. Die Grenze zwischen altem und neuem Recht wurde überhaupt zu einer unsicheren
durch die veränderten Ratur aller Rechtsfindung. Der Zwiespalt des
Bebe und des Gerichtsverfahrens, in welchem der Normanne wie der Angelsachse
sich beiderseits auf angestammtes Herkommen beriefen, führte auch in der Einzelhandhabung
zu stetigen Konflikten, deren Entscheidung durch die Zusammensetzung
der Gerichte bedingt war, welche in Ermangelung einer Einigung der Parteien
wiederum von dem Grrichtsherrn. im Grasschaftsgericht von dem Vicecomes abhing.
Diese Stellung des Gerichtshalters war oft parteüsch, und sie wurde bei dem Zwiespalt
der Nationen und Brfitzinterefsen regelmäßig dafür gehalten. Alle stetige Fortbildung
der Rechtsgrundsätze durch Gewohnheit erscheint damit abgebrochen. Die
nothwendige Einheit und Sicherheit des Rechtes war nur noch in einer höheren
Stelle über dem Gusschaftsgericht zu finden. Schon unter Heimich I. erscheinen
deshalb Gerichtskommissarien vom Hofe und werden seit Heinrich II. zu
einer periodischen Einrichtung. Zur Wahrung des alten ordo jadiciorum erhalten
sie eine Kommission, sammt und sonders mit Beifügung einer Atoll von Gerichtsmännern
der Gmfschaft. In der Wirklichkeit werden sie aber allmählich die einzigen
Rechtsweiser, welche ihre Anweisungen vom Hofe (curia) und aus dem Schatzamt
(Exrchequer) mitbringen, und bilden sich zu einem rechtsgelehrten Beamtenthum,
dessen entscheidende Autorität durch die vorbehaltene Appellation an die curia regis
sich sellchweigend durchsetzt. Unter derselben Regierung wird durch eine assize von
Northampton 1176 das Land in die heutigen Reischezirke (circultus) eingetheilt, und
für die Berathung der Rechtsfragen ein Kollegium von rechtsverständigen Kommissaren
(dancum) gebildet. Die Grafschaitsgerichte verlieren damit in forschratemem Maße die