Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Die  Entmicklung  der  Englischen  Parlamentsversafsung.  1299

in  England  scheint  der  Herrschaftsverband  allmählich  dat  Leben  der  ganzen  Nation
auszufüllen.  Das  Eigenthümliche  der  Anglo-Normanmischen  Lehnshierarchie  liegt
aber  in  der  Centralisation,  welche  die  schon  Überkommenen  Königsgewalten

III.  zu  thatsächlich  nahezu  abolnten  „Staatshoheitercchten  erweitert.

1)  Kriegshoheit  zunächst  erw  sich  durch  die  allgemeine  Dienstpflicht
  von  Besitz  wegen,  die  Strenge  der  rnh  der  Felonien  und

Lehnsbußm.  Die  Beschließung  über  Krieg  und  Frieden  wird  Waabgngig  von
jeder  Bollszustimmung  durch  den  Treueid  „inira  vel  extra  regnum“.  Das  Aufgebot
  der  Lehnsmannen  ersolgt  unmittelbar  durch  die  königlichen  vicecomites,  welche
in  den  überall  zerstreuten  Besihungen  auch  der  Großlehnsträger  das  zu  stellende
Kontingent  versammeln.  Alle  aktiven  Kommandos  bleiben  persönlicher  Auftrag
des  Königs,  und  dessen  Geldmittel,  Soldtruppen  und  befestigte  Plätze  find  so  bohkresh,
daß  diese  Rechtsbefugnisse  auch  thatsächlich  wirksam  find.  —  Die  Maxime  Wilhelm's  1
daß  jeder  Untervafall  dem  König  unmittelbar  den  Lehnseid  zu  leisten  hat,  und  daß
jeder  Treueid  an  einen  Privatlehnsherrn  den  Königsgehorsam  ausnimmt,  erzeugt
unter  solchen  Umständen  eine  wirkliche  Subordination  der  gesammten  Lehnsmiliz.  —
Daneben  ist  indessen  die  alte  Verpflichtung  der  liberi  homines  zum  Ausgebot  des
Bolksbannes  dem  Buchstaben  nach  niemals  aufgehoben.  Sie  wird  von  Heinrich  II.
durch  eine  Assze  of  arms  (1181)  erneut,  unter  die  Vicecomites  gestellt,  und
dunt  in  dieser  Gegenüberstellung  zu  einer  nochmaligen  Verstärkung  der  königlichen
Militärgewalt.

2)  Die  Gerichtsgewalt  war  allerdings  beschränkt  durch  die  seierlichen  Zusicherungen
  der  Fortdauer  der  Leges  Elnardi.  Im  Sinn  und  Sprachgebrauch  der
Zeit  ist  damit  die  lex  terrae,  der  gan  ze  Rechtszustand,  sowol  das  Strarrecht
wie  das  Privatrecht,  das  Brriahren  wie  das  materielle  #e-  gemeint,  d.  h.  es  soll
von  denselben  und  für  dieselben  Personen  nach  denselben  Formen  und
Grumdfützen  Recht  gesprochen  werden  wie  in  der  Sächfischen  Zeit.  Es  führte  das  zu
einer  möglichst  unveränderten  Uebertragung  des  Angelsächfischen  Gerichtswesens.  Allein
bei  Kollisionen  wischen  dem  hergebrachten  Rechte  der  Angelsachsen  und  Normannen
sich  dem  König  eine  selbständige,  schiedsrichterliche  Stellung  zwischen  beiden  Theilen
zu.  Die  Grenze  zwischen  altem  und  neuem  Recht  wurde  überhaupt  zu  einer  unsicheren
  durch  die  veränderten  Ratur  aller  Rechtsfindung.  Der  Zwiespalt  des
Bebe  und  des  Gerichtsverfahrens,  in  welchem  der  Normanne  wie  der  Angelsachse

sich  beiderseits  auf  angestammtes  Herkommen  beriefen,  führte  auch  in  der  Einzelhandhabung
  zu  stetigen  Konflikten,  deren  Entscheidung  durch  die  Zusammensetzung
der  Gerichte  bedingt  war,  welche  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Parteien
wiederum  von  dem  Grrichtsherrn.  im  Grasschaftsgericht  von  dem  Vicecomes  abhing.
Diese  Stellung  des  Gerichtshalters  war  oft  parteüsch,  und  sie  wurde  bei  dem  Zwiespalt
  der  Nationen  und  Brfitzinterefsen  regelmäßig  dafür  gehalten.  Alle  stetige  Fortbildung
  der  Rechtsgrundsätze  durch  Gewohnheit  erscheint  damit  abgebrochen.  Die
nothwendige  Einheit  und  Sicherheit  des  Rechtes  war  nur  noch  in  einer  höheren
Stelle  über  dem  Gusschaftsgericht  zu  finden.  Schon  unter  Heimich  I.  erscheinen
deshalb  Gerichtskommissarien  vom  Hofe  und  werden  seit  Heinrich  II.  zu
einer  periodischen  Einrichtung.  Zur  Wahrung  des  alten  ordo  jadiciorum  erhalten
sie  eine  Kommission,  sammt  und  sonders  mit  Beifügung  einer  Atoll  von  Gerichtsmännern
  der  Gmfschaft.  In  der  Wirklichkeit  werden  sie  aber  allmählich  die  einzigen
Rechtsweiser,  welche  ihre  Anweisungen  vom  Hofe  (curia)  und  aus  dem  Schatzamt
(Exrchequer)  mitbringen,  und  bilden  sich  zu  einem  rechtsgelehrten  Beamtenthum,
dessen  entscheidende  Autorität  durch  die  vorbehaltene  Appellation  an  die  curia  regis
sich  sellchweigend  durchsetzt.  Unter  derselben  Regierung  wird  durch  eine  assize  von
Northampton  1176  das  Land  in  die  heutigen  Reischezirke  (circultus)  eingetheilt,  und
für  die  Berathung  der  Rechtsfragen  ein  Kollegium  von  rechtsverständigen  Kommissaren
(dancum)  gebildet.  Die  Grafschaitsgerichte  verlieren  damit  in  forschratemem  Maße  die