Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Die  Gumicllung  der  Euslischen  Porlementsverfaffung.  1297

R.  Eduardi)  angegeben  sind,  so  läßt  sich  der  Besitzwechsel  an  folgender  Tabelle  veranschaulichen:


Tempore  Eduardi:  Tempore  Wllelm:

Let.  „24  r  other  proprietors  1599  Kronvasallen  600
N#es  214  Subtenentes  7871
Tenentes  et  Sobtenentes  2  libori  howines  10087
Ecclesiastic  1564  Ercleslasticl  994
—  23404  Sochemannl  23072
genses  I7105  Bargenses  7968
Villant  102704  Villani  108407
Bordarii  74823  Bordarü  82119
Cottarü  5497  Conarü  5054
Serri  26552  Serr#i  25156

Es  waltete  unverkennbar  von  Ansang  an  die  Absicht  ob,  dem  größern  Grundbesitz
  nach  einer  sesten  Matrikel  den  schwerrn  Reiterdienst  des  Normannischen  Lehnswesens
  aufzuerlegen.  Allein  in  Folge  der  ungeregelten  Weise  der  Vertheilung  der
Heerlast  in  der  spätern  Angelsächfischen  Zeit  fehlte  es  durchweg  an  den  dafür  nothwendigen
  Grundlagen  der  Einschätzung.  Es  erklärt  sich  daraus,  daß  bei  dem  ersten
Versuch  der  Durchführung  (dem  drohenden  Einfall  v.  J.  1084)  der  König  wegen
der  wahrscheinlich  endlosch  Kontestationen  darauf  verzichtet,  vielmehr  eine  hohe  Beisteuer
  von  den  Hufen  (aydasium)  ausgeschrieben  und  mit  den  fonstigen  Mitteln
seines  Schatzes  in  der  Eile  ein  Soldheer  geworben  hat.  Im  Zusammenhang  mit
diesem  Hergang  stand  der  wohldurchdachte  Plan,  für  die  Zukunft  durch  ein  Reichsgrundbuch
  (Domesdaybook)  alle  Faktoren  zu  konstatiren,  nach  welchen
bei  künftigen  Aushebungen  die  Zahl  der  zugestellenden  „Schilde“
zu  bemessen  und  die  sonstigen  Lehnsgefälle  zu  erheben  feien.  Auf
dieser  Grundlage  find  nunmehr  seit  dem  Jahre  1086  im  Schatzamt  die  Antheile
der  größerrn  Grundbesitzer  austarxirt  worden,  nach  welchen  je  ein  schwer  bewaffneter
Mann  (servitium  unius  militis)  zu  gestellen  ist.  Die  so  berechneten  feuda  militam
find  keine  „Rittergüter“  mit  begrenztem  Arcal,  sondern  Realportionen  des  nutzbaren
freien  Grundbesfitzes.  Das  Ritterlehen  ist  kein  Herrenhof,  auch  keine  Huse  von
bemessenem  Umfang,  sondern  jeder  größere  Nealbesitz  von  einem  gewissen  Ertragswerth.

Alle  weiteren  Verhältnisse  des  Englischen  Lehnrechts  haben  sich  demnächst  aus
der  Praxis  der  Finanzverwaltung  und  der  Rechtsprechung  gebildet  und  zwar  nach
folgenden  Gesichtspunkten.  Wenn  der  König  einem  seiner  Getreuen  die  Investitur
ertheilte,  so  lag  in  dem  Gebrauch  der  herkömmlichen  Worte  eine  Bezugnahme  auf
ein  herkömmliches  Rechtsverhältniß  nach  zwei  Seiten.  1)  Die  beliehene  Person
unterwirft  sich  durch  das  „devenio  homo  vester“  dem  Lehnrecht,  so  wie  es  sich  in  der
Normandie  festgestellt  hat  und  nach  dortigem  Herkommen  gehandhabt  wird;  auch
der  Angelsachse  kann  von  dieser  Seite  kein  anderes  Recht  beanspruchen  als  der

Francigena.  2)  Die  verliehene  Sache  ist  ebenfo  selbstverständlich  nach  dem  Recht
verliehen,  welches  der  Besitzvorgänger  gehabt,  also  mit  den  Lasten  und  Leistungen,
die  aus  den  Verhältnissen  des  Angelsächsischen  Folklandes,  Laenlandes  und  aus  den
Veräußerungsbedingungen  des  Boklandes  entstanden  waren;  auch  der  Normann  soll
darin  kein  größeres  Recht  haben  als  der  Sachse.  Wo  beide  Verhältnisse  sich  nicht
deckten,  war  die  Krone  geneigt,  das  ihr  günstigere  Recht  geltend  zu  machen.  Andererseits
  war  doch  eine  möglichst  gleiche  Behandlung  der  Lehnsmannen  nothwendig.
In  dem  Exchequer  und  der  Curia  Regis,  d.  h.  vom  finanziellen  und  rechtlichen
Standpunkt  aus,  bilden  sich  daher  auch  neue  Grundsätze,  welche  zwischen  Normannischem
und  Sächfischem  Herkommen  mitten  hindurchgehen,  beide  verschmelzen  und  nach  einigem
Schwanken  ein  einheitliches  Recht  herstellen.  Man  kann  nach  diesen  Gesichtspunkten
alle  Einzelheiten  dieses  Lehnrechts  rekonstruiren,  sowohl  die  Gebühren  beim  Besitzwechsel

v.  Holtzendorff.  Eneytlopldie.  I.  4.  Aufl.  —