2. Die Gumicllung der Euslischen Porlementsverfaffung. 1297
R. Eduardi) angegeben sind, so läßt sich der Besitzwechsel an folgender Tabelle veranschaulichen:
Tempore Eduardi: Tempore Wllelm:
Let. „24 r other proprietors 1599 Kronvasallen 600
N#es 214 Subtenentes 7871
Tenentes et Sobtenentes 2 libori howines 10087
Ecclesiastic 1564 Ercleslasticl 994
— 23404 Sochemannl 23072
genses I7105 Bargenses 7968
Villant 102704 Villani 108407
Bordarii 74823 Bordarü 82119
Cottarü 5497 Conarü 5054
Serri 26552 Serr#i 25156
Es waltete unverkennbar von Ansang an die Absicht ob, dem größern Grundbesitz
nach einer sesten Matrikel den schwerrn Reiterdienst des Normannischen Lehnswesens
aufzuerlegen. Allein in Folge der ungeregelten Weise der Vertheilung der
Heerlast in der spätern Angelsächfischen Zeit fehlte es durchweg an den dafür nothwendigen
Grundlagen der Einschätzung. Es erklärt sich daraus, daß bei dem ersten
Versuch der Durchführung (dem drohenden Einfall v. J. 1084) der König wegen
der wahrscheinlich endlosch Kontestationen darauf verzichtet, vielmehr eine hohe Beisteuer
von den Hufen (aydasium) ausgeschrieben und mit den fonstigen Mitteln
seines Schatzes in der Eile ein Soldheer geworben hat. Im Zusammenhang mit
diesem Hergang stand der wohldurchdachte Plan, für die Zukunft durch ein Reichsgrundbuch
(Domesdaybook) alle Faktoren zu konstatiren, nach welchen
bei künftigen Aushebungen die Zahl der zugestellenden „Schilde“
zu bemessen und die sonstigen Lehnsgefälle zu erheben feien. Auf
dieser Grundlage find nunmehr seit dem Jahre 1086 im Schatzamt die Antheile
der größerrn Grundbesitzer austarxirt worden, nach welchen je ein schwer bewaffneter
Mann (servitium unius militis) zu gestellen ist. Die so berechneten feuda militam
find keine „Rittergüter“ mit begrenztem Arcal, sondern Realportionen des nutzbaren
freien Grundbesfitzes. Das Ritterlehen ist kein Herrenhof, auch keine Huse von
bemessenem Umfang, sondern jeder größere Nealbesitz von einem gewissen Ertragswerth.
Alle weiteren Verhältnisse des Englischen Lehnrechts haben sich demnächst aus
der Praxis der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung gebildet und zwar nach
folgenden Gesichtspunkten. Wenn der König einem seiner Getreuen die Investitur
ertheilte, so lag in dem Gebrauch der herkömmlichen Worte eine Bezugnahme auf
ein herkömmliches Rechtsverhältniß nach zwei Seiten. 1) Die beliehene Person
unterwirft sich durch das „devenio homo vester“ dem Lehnrecht, so wie es sich in der
Normandie festgestellt hat und nach dortigem Herkommen gehandhabt wird; auch
der Angelsachse kann von dieser Seite kein anderes Recht beanspruchen als der
Francigena. 2) Die verliehene Sache ist ebenfo selbstverständlich nach dem Recht
verliehen, welches der Besitzvorgänger gehabt, also mit den Lasten und Leistungen,
die aus den Verhältnissen des Angelsächsischen Folklandes, Laenlandes und aus den
Veräußerungsbedingungen des Boklandes entstanden waren; auch der Normann soll
darin kein größeres Recht haben als der Sachse. Wo beide Verhältnisse sich nicht
deckten, war die Krone geneigt, das ihr günstigere Recht geltend zu machen. Andererseits
war doch eine möglichst gleiche Behandlung der Lehnsmannen nothwendig.
In dem Exchequer und der Curia Regis, d. h. vom finanziellen und rechtlichen
Standpunkt aus, bilden sich daher auch neue Grundsätze, welche zwischen Normannischem
und Sächfischem Herkommen mitten hindurchgehen, beide verschmelzen und nach einigem
Schwanken ein einheitliches Recht herstellen. Man kann nach diesen Gesichtspunkten
alle Einzelheiten dieses Lehnrechts rekonstruiren, sowohl die Gebühren beim Besitzwechsel
v. Holtzendorff. Eneytlopldie. I. 4. Aufl. —