Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstäck  ihm  zustehenden  Rechtes  berühme,
  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  verdußert  und  den  Kontrakt
  nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet:
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bey  dem  Gerichlsstande  der  Sache
Recht  nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht
belangen  will.
Artikel  26.
Eben  so  behründet  ausnahmöweise  auch  der  Besic  eines  Lehnguteß  oder  die
besammte  Hand  daran  zugleich  einen  persönlichen  Gerichtöstand.

Artikel  27.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und  eErdschoftszwar

  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbschaftsstucke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum
Theil  in  dem  andern  Staatsgebiethe  sich  besinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Räcksicht,  wo  der  gréßte  Theil  der  Erbschaftssachen
sich  besinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftöstücke  angesehen  als  befänden  sie  sich
an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Abtio-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
ob  sie  yppothekarssch  sind  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beygezählt.

Artikel  28.

llagen.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben  P70  n  a

den  Bürger  des  andern  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter  der  B
dingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder  daß  7“
eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gléubigers  nachweisen
lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,  ein  Gerichtsstand
  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese  nach  vorläusiger
Regulirung  des  Arrestes  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates  zu
verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Artikel  à.

Artikel  29.

Der  Gerichtöstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung!  rsctesiu

als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  sindet  nur  dann!  5

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