544 Spezieller Teil.
das Anbieten solcher Lose ist strafbar. Ist die Zuwiderhandlung
durch eine Person begangen, welche Losehandel gewerbs—
mäßig betreibt oder ist sie durch öffentliches Auslegen, oder
durch Versenden eines Loses, oder durch Einrücken eines Angebots,
einer Anzeige oder eines Lotterieplanes in eine in
Preußen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von
100 bis 1500 Mark ein. Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung,
namentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithalten,
Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines
Loses usw. wird als besonderes selbständiges Vergehen bestraft,
auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und
auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers
zurückzuführen sind.2)
Die strafbare Beförderung des Ankaufs nicht zugelassener
Lose ist vollendet, sobald das Los mit der Verkaufsofferte
zur Post gegeben und über die preußische Landesgrenze geschafft
worden. Es ist daher unerheblich, daß das Los vor der
Aushändigung an den Adressoten beschlagnahmt worden ist.2)
Die Zuwiderhandlung ist nur strafbar, wenn sie in Preußen
begangen ist. Auch derjenige, welcher Gewinnergebnisse der
vorbezeichneten Lotterien in einer in Preußen erscheinenden
Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen
oder Aushängen bekannt gibt, macht sich strafbar.3) Den
außerpreußischen Lotterien sind alle außerhalb Preußens veranstalteten
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände
gleich zu achten.4)
Wiederholte Ministerial-Erlasse empfehlen den Polizeibehörden.
scharfe Kontrolle des Lotteriewesens, bei begründeter
Veranlassung Durchsuchung nach Maßgabe der 88 102 ff. Stf PO.
sowie Bestrafung und Einleitung des Verfahrens behufs Untersagung
des Losehandels nach Maßgabe des Gesetzes vom
6. August 1896, RGBl. S. 685.5) Die Polizeibehörden haben
sich der polizeilichen Vernichtung von Losen zu auswärtigen,
1) § 2 aoO. 5) Vgl. MstErl. vom 30. Juni
2) Erk. d. KG. vom 21. April 1894, M. d. J. II 4084; vom 25 De-1890,
Jahrb. f. Entsch. des KG. 10 zember 1900 und vom 16. August
Nr. 110 S. 266 und Pr VWBl. 13 20. 1902, M. d. J. IIa 5570, MstBl.
9) | 6 aaO. S. 178.
4) § 7 aaO.