Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Futtermittel.

Derordnung  über  die  den  Unternehmern  landwirte
Ihaftliher  Betriebe  zur  Ernährung  der  Selbitverjorger
und  zur  Sütterung  3u  belajjenden  Srüchte.

Som  15.  November  1917.

(Auf  Grund  des  $  7  der  eichBgelteiben  ang  für  die  Ernte  1917  vom  21.  Xuni

$  1.  Unternehmerlandwirtichaftlicher  Betriebe  dürfen  ausihren  jelbftgebauten
<rüdıten  vom  15.  November  1917  bis  15.  Auguft  1918  einjhlieglich  verwenden:
I.  zur  Ernährung  der  Gelbftverjorger  auf  den  Kopf  und  Monat:

1.  an  Gerfte  und  Hafer  insgefanit  zwei  Kilogramm;

2.  an  Hülfenfrüchten  (Exrbjen  einfchließlich  Pelufchlen,  Bohnen  einjchließlich
  Aderbohnen,  Linjen  und  Gaatwiden  [vicia  sativa]),  indgefamt  ein
Kilogramm.  Gemerge,  in  dem  jich  Hülfenfrüchte  befinden,  gilt  als
Hüljenfrüchte;

11.  zur  Fütterung  des  im  Betriebe  gehaltenen  Biehes:
1.  an  Hafer,  einichließlid)  Gemenge  aus  Hafer  und  Gerfte,  inögefamt
folgende  Mengen:
a)  für  Pferde  und  Maultiere  je  jechd  Zentner;
b)  für  zur  Zucht  verwendete  Zuchtbullen  mit  Genehmigung  des
KRommunalverbandes  je  zwei  Bentner;

2.  an  Hafer,  an  Gemenge  au  Hafer  und  Gerjte  oder  an  Gerfie  mit  Genehmigung
  des  Kommunalverbandes  für  Zuchtfauen  bis  zu  fünfundvierzig
  Pfund  bei  jedem  Wurfe  und  für  Eber,  die  zum  Sprunge  benußt
werden,  je  ein  halbes  Pfund  für  den  Tag.

$  2.  Diefe  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Derorönung
über  Höcdhjtpreife  für  Hafer  und  Gerite.
Bom  24.  November  1917.
(Huf  Grund  des  $  8  der  Verordnung  über  die  Preife  der  landwirtichaftliden  Crzeugnijje
  aus  der  Ernte  1917  und  für  Schladhtvieh  vom  19.  März  1917.)

$1.  Der  nad  $  5  der  Verordnung  über  Höchitpreife  fir  Getreide,  Buchweizen
  und  Hirje  vom  12.  Yuli  1917  /27.  Dftober  1917  geltende  Höchitpreis  für
Hafer  erhöht  fich,  wenn  die  Ablieferung  biß  zum  31.  Dezember  1917  einjchließlich
erfolgt,  um  eine  Lieferungsprämie  von  70  Mark  fir  die  Tonne,  wenn  die  Ablieferung
  bi  zum  31.  Sanuar  1918  einichließlich  erfolgt,  um  eine  Lieferungsprämie
  von  30  Mark  für  die  Tonne.

Die  Lieferungsprämie  von  70  Mark  wird  für  alle  bis  zum  Inkrafttreten  diejer
Verordnung  erfolgten  Ablieferungen  von  Hafer  aus  der  Ernte  1917  auf  Antrag
nahhgezahlt.  Der  Antrag  muß  bei  Vermeidung  de3  Ausfchluffes  bis  zum  31.  März,
1918")  einschließlich  bei  der  Stelle  geftellt  werden,  an  welche  die  Ablieferungen
erfolgt  iind.  Die  Kommunalverbände  haben  Die  Anträge,  die  bei  ihnen  eingehen,
an  Die  Reichögetreideftelle  in  Berlin  weiterzugeben  und  bei  der  Durchführung
der  Nachzahlung  nach  deren  Anmweifungen  mitzumirken.

 

’)  Saut  Verordnung  vom  19.  Dezember  1917.

43