Garnmaaß.
Haspel oder
Weifen.
Garnbandel.
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§. 2. Auch beim Verkaufe nach Kloben, es sey auf öffentlichen Märk-
ten, oder außer denselben, soll das Gewicht der Kloben, wie bisher, unbestimmt
bleiben; da es sich von selbst versteht, daß der Verkäufer dem Käufer für das
ihm angegebene Gewicht haften muß.
Die Kloben muͤssen jedoch so gebunden seyn, daß die innere Beschaffen-
heit des Flachses leicht untersucht werden kann.
g. 3. Zum allgemeinen Garnmaaße soll auch ferner, bis auf weitere
Bestimmung, in Gemäßheit der Maaß= und Gewichtsordnung vom 1ten
Mai 1816. 9. 21., eine Weife (Haspel) dienen, welche 3 preußischen
Ellen im Umfange hat, und also mit der bisher uͤblichen langen Weife genau
uͤbereinkommt.
Zwanzig Faͤden dieser Laͤnge bilden ein Gebind, zwanzig Gebind eine
Zaspel, sechszig Gebinde oder drei Zaspeln eine Straͤhne vier Straͤhnen ein
Stuͤck, und sechszig Stuͤcke ein Schock.
g. 4. Eben so soll es in Ansehung des Maschinengespinnstes bei der
den Garnfabrikanten in dem vorgedachten §. der Maaß= und Gewichtsordnung
vorläufig zugestandenen Freiheit noch ferner verbleiben.
§. 5. Wer Handgarn zum Verkaufe spinnt, oder dazu durch seine Haus-
genossen spinnen läßt, darf sich keiner andern, als geeichter Weifen bedienen,
noch überhaupt andere als diese, besitzen, noch in seiner Behausung dulden;
bei Strafe von Einem Thaler für jede ungeeichte Weife, die bei ihm ange-
troffen würde.
Ungeeichte, wenn gleich richtige Weifen solcher Personen müssen nach-
träglich gestempelt, unrichtige aber verbrannt werden.
§. 6. Eine Strähne Handgespinnst, die auf öffentlichen Märkten feil-
geboten oder verkauft wird, und in der gesetzlichen Weiflänge, Fäden= oder
Gebindezahl Unrichtigkeiten enth#lt, muß konfiszirt werden.
Hierbei macht es keinen Unterschied, in welcher Hand dergleichen unrich-
tiges Garn vorgefunden wird; es sey des Spinners, des Spinnherre oder
eines Garnhändlers, das ist eines Solchen, der es zum Wiederverkauf an sich
gebracht hat.
g. 7. Garnhändlern, die wegen Unrichtigkeit ihres Garns in Weife-
oder Gebindezahl, schon zweimal mit Konfiskation der betroffenen Waare bestraft
worden sind, soll, wenn sie sich zum drittenmal einer solchen Kontravention
schuldig machen, der Betrieb des Gewerbes untersagt werden.
#. 8. Wer Handgarn auf öffentlichem Markte feilstellt, muß das Kett-
und das Schußgarn, jedes besonders, in Bündeln auslegen, die mit einem
ein-
*) oder beinahe 3 preußische Ellen) 1 Viertel, 1 Achtel, und 12 Sechszehntel.