Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I.  Abtheil.  $.  3.  Mon  den  Bemeindeangehörigen.  13

 

gung  des  Strafvollzugs  nicht  zwei  SXahre  verfloffen

ind,

f)  wenn  er  einem  gerichtlichen  Verfahren  wegen  Verhängung
der  Guratel  unterliegt,

g)  wenn  gegen  ihn  ein  gerichtliche  Gantverfahren  eröffnet
wurde,  To  lange  Dietes  Verfahren  nicht  beendigt  ift.
(G.-D.  Art.  13.)

e)  Berluft  des  Bürgerredt3.

Durd  den  VBerluft  der  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts
erforderlichen  Eigenfchaften,  oder  den  Wegfall  der  hiefür  beftandenen
  Borausfegungen,,  wird  dafjelbe  in  der  Regel  wieder
verloren.

Erfolgt  der  Verluft  des  Bürgerredhts  Icdiglic)  deshalb,
weil  die  treffende  Perjon  aufhört,  teuer  pichtig  oder  felbftftändig
  zu  fein,  jo  zieht  derjelbe  dem  Berluft  der  Ansprüche
auf  Mitgenuß  der  örtlichen  Stiftungen  und  MWohlthätigfeitsanftalten
  ,  fowie  anf  Mitbenükung  der  Gemeindeanjtalten  nicht
nah  fih.  (G.-D,  Art.  18.)

f)  Folgen  des  Bürgerredt2.

Folge  des  Bürgerredhts  it:

a)  da  Heintatrecht  in  der  Gemeinte,

b)  da3  Recht  der  Theilnahıne  an  den  &emeindeverjammungen,
  der  aktiven  umd  paffiven  Wahlfähigfeit  zır  Gemeindeämtern,
  der  Theilnahme  an  dem  Gemeindegut
und  deflen  Nubungen  und  an  den  DBortheilen  der  ürtlihen
  Stiftungen  nah  Maßgabe  der  Stiftungsurfunden,
fowie  der  Benübung  der  Gemeindeanftalten,

c)  die  Pflicht,  zur  Dedung  der  Gemeindebedürfniffe  Deizutragen
  und  bei  Nichtvorhandenfein  gejeßlicher  Ablchnungsgründe
  Gemeindeämter,  zu  welchen  der  Semeindebürger
gewählt  wird,  anzunehmen  und  während  der  beftinumten

auer  zu  verwalten.  (©.-D.  Art.  19.)

g)  Chrenbürgerredt,

Das  Ehrenbürgerrecht,  welches  jelbititändigen,  volljährigen
  Männern  mit  Zuftimmung  der  Gemeindeverjammlung  verliehen
  werden  fann,  bei  Verleihung  an  Ausländer  übrigens
der  fol.  Beitätigung  bedarf,  hat  weder  die  Nechte  noch  die
Pflichten  der  Gemeindebürger  zur  Yolge.  (.-D.  Art.  24.)  *)

*)  Dasfelbe  bewirkt  mithin  auch  nicht  den  Erwerb  der  Heimat  in  der
Bemeinde.