I. Abtheil. $. 3. Mon den Bemeindeangehörigen. 13
gung des Strafvollzugs nicht zwei SXahre verfloffen
ind,
f) wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung
der Guratel unterliegt,
g) wenn gegen ihn ein gerichtliche Gantverfahren eröffnet
wurde, To lange Dietes Verfahren nicht beendigt ift.
(G.-D. Art. 13.)
e) Berluft des Bürgerredt3.
Durd den VBerluft der zur Erwerbung des Bürgerrechts
erforderlichen Eigenfchaften, oder den Wegfall der hiefür beftandenen
Borausfegungen,, wird dafjelbe in der Regel wieder
verloren.
Erfolgt der Verluft des Bürgerredhts Icdiglic) deshalb,
weil die treffende Perjon aufhört, teuer pichtig oder felbftftändig
zu fein, jo zieht derjelbe dem Berluft der Ansprüche
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und MWohlthätigfeitsanftalten
, fowie anf Mitbenükung der Gemeindeanjtalten nicht
nah fih. (G.-D, Art. 18.)
f) Folgen des Bürgerredt2.
Folge des Bürgerredhts it:
a) da Heintatrecht in der Gemeinte,
b) da3 Recht der Theilnahıne an den &emeindeverjammungen,
der aktiven umd paffiven Wahlfähigfeit zır Gemeindeämtern,
der Theilnahme an dem Gemeindegut
und deflen Nubungen und an den DBortheilen der ürtlihen
Stiftungen nah Maßgabe der Stiftungsurfunden,
fowie der Benübung der Gemeindeanftalten,
c) die Pflicht, zur Dedung der Gemeindebedürfniffe Deizutragen
und bei Nichtvorhandenfein gejeßlicher Ablchnungsgründe
Gemeindeämter, zu welchen der Semeindebürger
gewählt wird, anzunehmen und während der beftinumten
auer zu verwalten. (©.-D. Art. 19.)
g) Chrenbürgerredt,
Das Ehrenbürgerrecht, welches jelbititändigen, volljährigen
Männern mit Zuftimmung der Gemeindeverjammlung verliehen
werden fann, bei Verleihung an Ausländer übrigens
der fol. Beitätigung bedarf, hat weder die Nechte noch die
Pflichten der Gemeindebürger zur Yolge. (.-D. Art. 24.) *)
*) Dasfelbe bewirkt mithin auch nicht den Erwerb der Heimat in der
Bemeinde.