Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

12  1.  Abtheil.  8.  3.  Bon  den  Gemeindenngehörigen.

 

Bei  Berechnung  dieje3  Zeitraumes  fommt  die  vor  dem
1.  Suli  1869  abgelaufene  Zeit  nicht  in  Betradht.  (.-D.
Art.  202.)  Auf  Perfonen,  welche  an  die  Gemeinde  früber
eine  ujaljen=  oder  Beifaffengebühr  bezahlt  haben,  oder  wel:
chen  diefelbe  von  der  Gemeinde  erlafjen  worden  ift,  findet  Diefe
Beitimmung  feine  Anwendung.  (G.:D.  Art.  201.)

PBerjonen,  welche  fich  in  Folge  eines  öffentlichen  Dienftverhältnijfes
  in  der  Gemeinde  aufhalten,  fowie  Benfioniften,
find,  wenn  fie  nur  mit  Kapitalrenten--  und  Cinfommenfteuer
angelegt  find,  fo  lange  diejes  Verhältniß  dauert,  von  Diejer
Verpflichtung  frei.  (©..O.  Art.  17.)

d)  Verfagung  de3  Bürgerredt2.
Die  VBerfagung  des  Bürgerredht3  kann  erfolgen:
a)  wein  der  Gefuchlteller  innerhalb  der  feiner  Bewerbung

vorausgehenden  2  ‘ahre  eine  Unterftügung  aus  Mitteln
der  öffentlichen  Armenpflege  nachgefucht  oder  erhalten  hat,

b)  wenn  er  wegen  eines  Verbrechens,  oder  wegen  VBergeheng
de3  Diebftahl3,  der  Unterfchlagung,  de  Betrugs,  der
Hehlerei  oder  der  Tälfchung  verurtheilt  worden  tft,  oder
in  zzolge  rechtöfräftiger  WVerurtheilung  wegen  eine3  ans
dern  Vergehen?  die  im  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des
Strafgejeßbuches  bezeichneten  Fähigkeiten,  oder  einzelne
derjelben  verloren  hat,  fo  lange  nicht  vollitändige  Rehabilitation
  erfolgt  ift,

c)  wenn  gegen  ihn  durch  rechtsfräftiges,  richterliches  Uxrtheil
die  Zuläffigfeit  der  Verwahrung  in  einer  Polizeianftalt
oder  der  Stellung  unter  Bolizetauffiht  ausgeiprochen
war,  und  er  ji  von  dem  Beitpunfte  au,  wo  Die  verhängte
  Maßregel  beendigt,  oder  deren  YZuläffigfeit  erlo-Ichen
  ift,  nidjt  zwet  SXahre  vor  der  Bewerbung  Tlaglos
verhalten  hat,

d)  wenn  er  zur  Beit  der  Bewerbung  einer  ftrafrechtlichen
Verfolgung  wegen  Verbrechen?  oder  wegen  einer  ak
baren  Handlung  unterliegt,  wegen  welcher  der  Berluft
der  im  Strafgejehbud)  Art.  28  bezeichneten  Rechte  oder
einzelner  derjelben,  oder  die  Zuläffigkeit  der  Verwahrung
in  einer  Bolizeianftalt,  oder  der  Stellung  unter  Boltzeiauflicht
  ausgejprochen  werden  Tann,

e)  wenn  er  die  Straffolge  des  Verluft3  eines  öffentlichen
Dienstes  durch  richterliches  Urtheil  verwirkt  hat  und  nach