Volltext : Hof- und Staats-Handbuch des Königreichs Bayern.

560  V.  Die übrigen  übrigen  wichtigsten  Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts.

Straftaten  der  Betriebsleiter.

§  151.  Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorschriften
von  Personen  übertreten  worden,  welche  der  Gewerbetreibende  zur  Leitung
des  Betriebes  oder  eines  Teiles  desselben  oder  zur  Beaufsichtigung  bestellt
hatte,  so  trifft  die  Strafe  diese  letzteren.  Der  Gewerbetreibende  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Uebertretung  mit  seinem  Vorwissen  begangen  ist
oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beauf—
sichtigung  des  Betriebes,  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der
Betriebsleiter  oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat
fehlen  lassen.

Ist  an  eine  solche  Uebertretung  der  Verlust  der  Konzession,  Approbation
oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet  derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem
Stellvertreter  begangenen  Uebertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so
ist  der  Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession,  Approbation  usw.  verpflichtet,
den  Stellvertreter  zu  entlassen.

Koalitionsfreiheit.

§  152.  Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
gewerbliche  Gehülfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und
Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,
  insbesondere  mittelst  Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der
Arbeiter,  werden  aufgehoben.

Jedem  Teilnehmer  steht  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  und
Verabredungen  frei,  und  es  findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.

Vergehen.

§  153.  Wer  andere  durch  Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch
Drohungen,  durch  Ehrverletzung  oder  durch  Verrufserklärung  bestimmt  oder
zu  bestimmen  versucht,  an  solchen  Verabredungen  (§  152)  teilzunehmen,  oder
ihnen  Folge  zu  leisten,  oder  andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern
versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  drei  Monaten  bestraft,  sofern  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetz  nicht  eine
härtere  Strafe  eintritt.

Schlußbestimmungen.
§  154.  Die  Bestimmungen  der  §§  105  bis  133 e,  139 c  bis  139 m
finden  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,  die  Bestimmungen  der