Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

258  8  79.  Der  Patentschutz.

aus').  Kompetent  zur  Entscheidung  sind  die  ordentlichen  Gerichte.

b)  Zur  Entschädigung  des  Patentinhabers  verpflichtet  nicht  bloß
die  wissentliche,  sondern  auch  die  aus  grober  Fahrlässigkeit
  begangene  Patentverletzung.  Die  bürgerlichen  Klagen  verjähren
rücksichtlich  jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung  in  drei
Jahren  ?)..  Das  Gericht  entscheidet  sowohl  darüber,  ob  ein  Schaden
entstanden  ist,  als  auch  über  die  Höhe  desselben  unter  Würdigung
aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung.  Die  Novelle  von  1891  hat
aber  im  8  35,  Abs.  2,  die  namentlich  für  die  chemische  Industrie  wichtige
  Regel  aufgestellt,  daß,  wenn  das  Patent  ein  Verfahren  zur  Herstellung
  eines  neuen  Stoffes  zum  Gegenstand  hat,  bis  zum  Beweise
des  Gegenteils  jeder  Stoff  von  gleicher  Beschaffenheit  als  nach  dem
patentierten  Verfahren  hergestellt  gilt.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten
auf  Grund  des  Patentgesetzes  gehören  in  letzter  Instanz  zur  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  ?).

7.  Beendigung  des  Patentschutzes.  Der  Patentschutz
hört  auf  durch  Erlöschen,  durch  Nichtigkeitserklärung  und  durch  Zurücknahme
  des  Patents;  er  kann  beschränkt  werden  durch  Ablösung.

a)  Das  Patent  erlischt,  wenn  die  Zeit,  für  welche  es  erteilt  ist,
abgelaufen  ist,  wenn  die  alljährlich  für  die  Fortdauer  zu  entrichtenden
Gebühren  nicht  rechtzeitig  bezahlt  werden,  oder  wenn  der  Patentinhaber
  auf  dasselbe  verzichtet  *%).  Das  Erlöschen  tritt  ipso  iure  ohne
Verfahren  ein;  es  wird  aber  in  der  vom  Patentamt  geführten  Rolle
vermerkt  und  durch  den  Reichsanzeiger  bekannt  gemacht’).

b)  Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergibt,
daß  die  Erfindung  nicht  patentfähig  war  oder  Gegenstand  des  Patents
eines  früheren  Anmelders  ist,  oder  daß  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmeldung
  den  Beschreibungen  usw.  eines  andern  odereinem  von  diesem
angewendeten  Verfahren  ohne  Einwilligung  desselben  entnommen  war’).
Wenn  eine  dieser  Voraussetzungen  nur  teilweise  zutrifft,  so  findet  eine
teilweise  Nichtigkeitserklärung  des  Patentes  in  der  Art  statt,  daß  das
Patent  auf  den  bestehen  bleibenden  Teil  beschränkt  wird’).

Die  Nichtigkeitserklärung  macht  das  Patent  von  Anfang  an  un-1)

  A.  a.  O.  8  37.

2)  Ebendaselbst  $  39.  Zu  den  bürgerlichen  Klagen  gehört  der  im  Wege  des
Strafprozesses  geltend  zu  machende  Anspruch  auf  Buße  nicht;  er  verjährt  nach  $  67,
Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  erst  in  fünf  Jahren,  wofern  der  Antrag  auf  Verfolgung
binnen  drei  Monaten  ($  61  Strafgesetzb.)  gestellt  ist.  Entscheidungen  des  Reichsgerichts
  Bd.  16,8.  7ff.

3)  Patentgesetz  von  1891,  $  38.  Ueber  den  Gerichtsstand  der  unerlaubten  Handlung
  (Zivilprozeßordnung  $  32)  bei  Patentverletzungen  siehe  das  Urteil  des  Reichsgerichts
  Bd.  13,  S.  424.

4)  Patentgesetz  $  9.  Ueber  die  Zahlungsfristen  siehe  $  8,  Abs.  3  (Nov.).

5)  Ebendaselbst  $  19,  Abs.  1.  6)  A.a.  0.810.

7)  Patentgesetz  $  10,  Abs.  2  (Nov.).  Voraussetzung  ist,  daß  die  Erfindung  überhaupt

  teilbar  ist,  und  daß  der  aufrecht  erhaltene  Teil  noch  patentfähig  ist.  Seligsohn
  S.  105,  Anm.  17.