Contents : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

86  Das  Staatsbürgerrecht.  (8.  53.)

Falle  sich  ein  Widerspruch  zwischen  diesen  beiden  Staatsgrundprinzipien,
so  ist  auf  dem  Wege  des  geordneten  Instanzenzuges  Abhilfe  zu  suchen,
äußersten  Falles  durch  Beschwerde  beim  Landtage  oder  beim  König,  welche

jedem  Untertan  offensteht.
das  Staatsrecht,  auf.

An  diesem  Punkte  hört  das  Recht,  somit  auch
Wer  auch  dann  der  Anordnung  des  Staates  keine

Folge  leistet,  stellt  sich  außerhalb  des  Rechtes  und  der  Staatsordnung  und
hat  die  hier  für  angedrohten  Folgen  zu  tragen,  sei  es,  daß  diese  Nichtunterwerfung
  durch  äußere  Gründe  oder  durch  das  Gewissen  verursacht  ist.
Die  formale  Jurisprudenz  hat  keine  Möglichkeit,  derartige  Fragen  zu
lösen;  ein  „Recht“  des  Widerstandes  gegen  den  Staat,  auch  des  passiven,

ist  unkonstruierbar.  1

IV.  Die  oberste  Stufe  des  somit  zu  den  Grundlagen  des  konstitutionellen  Staates
gehörenden  staatsbürgerlichen  Beschwerderechtes  ist  das  verfassungsmäßig  gewährleistete

Petitionsrecht.“

 

1  v.  Rönne  führte  in  der  4.  Aufl.  hierüber
folgendes  aus:  „In  der  Theorie  vom  Rechte  des
Widerstandes  stehen  sich  zwei  Meinungen  gegenüber.
  Die  erste  nimmt  an,  daß  der  gesetzwidrig
Bedrohte  zwar  nicht  ohne  weiteres  zur  tätlichen
  Widersetzung  befugt  sei,  sondern  zuerst,
und  insofern  nicht  unmittelbarer  Gehorsam  gefordert
  wird,  den  Weg  der  Beschwerde  bei  den
höheren  Behörden,  beziehungsweise  bei  der  Volksvertretung,
  einschlagen  müsse.  Wenn  aber  dies
ohne  Erfolg  geblieben,  oder  wenn,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Erklärung,  diesen  Weg  betreten  zu
wollen,  sofortige  Folgeleistung  begehrt  wird,  dann
finde  das  Recht  des  negativen  Widerstandes
durch  einfache  Verweigerung  des  Gehorsams  statt,
und  in  dem  Falle,  wenn  auch  dies  nicht  ausreiche,
  sondern  positive  Gewalt  angewendet  wird,
um  den  passiven  Widerstand  zu  brechen  und
Folgeleistung  des  gesetzwidrigen  Befehls  zu  erzwingen,
  dürfe  zum  aktiven  Widerstande  behufs
der  Selbstverteidigung  übergegangen  werden.  Dagegen
  geht  die  zweite  Ansicht  davon  aus,  daß
der  einzelne  Staatsbürger  überall  nicht  das  Recht
habe,  verletzte  Gesetze  durch  eigenmächtiges  Handeln
  und  durch  Selbsthilfe  wieder  herzustellen,
sondern  obgleich  derselbe  nur  zum  verfassungsmäßigen
  Gehorsam  rechtlich  verpflichtet  sei,  so
habe  er  dennoch  nicht  die  Befugnis,  im  Falle
einer  Rechtswidrigkeit  die  Verletzung  abzuwenden,
sondern  nur  das  Recht  der  Beschwerde  bei  den
höheren  Behörden,  beziehungsweise  der  Volksvertretung,
  und  müsse  einstweilen  Folge  leisten.
Nur  die  eine  Ausnahme  finde  hiervon  statt,  wenn
nämlich  der  dem  ungesetzlichen  Befehle  geleistete
Gehorsam  einen  unersetzlichen  Nachteil  zur  Folge
haben  würde.  In  diesem  Falle,  aber  auch  nur
alsdann,  trete  der  wahre  Stand  der  Notwehr
  ein  (vgl.  v.  Mohl,  Württemberg.  St.  R.,
2.  Aufl.,  Bd.  I,  S.  32  4—326,  und  die  dort  S.  331,
Note  1  angeführte  Literatur  über  die  verschiedenen
Meinungen.)  —  Selbst  die  Frage,  in  welchen
Fällen  das  Recht  des  bloß  passiven  Widerstandes
  begründet  sei,  ist  nicht  unstreitig.  Während
von  einer  Seite  her  dasselbe  unbedingt  in
Anspruch  genommen  wird,  nehmen  andere  an,
daß  zwar  dies  Recht  im  allgemeinen  begründet
sei,  indes  mit  Rücksicht  auf  die  Forderungen
einer  geregelten  Staatsordnung  und  die  für  die
Obrigkeit  streitende  Vermutung  der  Legalität  in

 

seiner  Ausübung  bedingt  und  begrenzt  werden
müsse.  So  stellt  Zachariä  (D.  St.  u.  B.  R.,
3.  Aufl.,  Bd.  1,  S.  474  ff.)  hierüber  folgende
Grundsätze  auf.  Das  Recht  sei  begrenzt:  a)  in
sformeller  Hinsicht  durch  den  Mangel  eines
höheren  Richters,  bei  welchem  Beschwerde  geführt
  werden  kann;  vorausgesetzt,  daß  der  Befehl
  nicht  zweifellos  der  gesetzlich  notwendigen
  Form  entbehrt  (wozu  bei  allen  Verfügungen
  des  Königs  die  ministerielle  Kontrasignatur
  (vgl.  Verf.  Urk.,  Art.  44]  gehört),
oder  materiell  nicht  auf  etwas  absolut  Böses
oder  Widerrechtliches  (Verfassungswidriges)  gerichtet,
  oder  die  Befolgung  nicht  mit  einem
unersetzlichen  Rechtsverluste  verbunden  ist.  In
anderen  Fällen,  also  wo  die  formelle  oder
materielle  Rechtmäßigkeit  des  Befehls  zweifelhaft
  ist,  oder  wo  es  sich  nicht  um  ein  unersetzliches
  Gut  handelt,  müsse  inzwischen  Folge  geleistet
  und  der  Weg  der  Beschwerde  betreten  werden;
  indes  finde  jedenfalls  bei  vorläufig  geleistetem
  Gehorsam  das  Recht  der  Protestation
statt;  b)  in  materieller  Hinsicht  dürfe  die
Weigerung  des  Gehorsams  nicht  weiter  gehen,
als  der  Befehl;  es  dürfe  also  wegen  eines
auch  offenbar  gesetzwidrigen  Befehls  nicht  die
Erfüllung  anderer  Untertanenpflichten  verweigert
  oder  der  Gehorsam  überhaupt  aufgekündigt
  werden.  —  In  dem  Gutachten  der  Juristenfakultäten
  in  Heidelberg,  Jena  und  Tübingen,
die  hannöversche  Verfassungsfrage  betreffend  (herausgegeben
  von  Dahlmann,  2.  Aufl.,  Jena,
1839,  S.  231  ff.),  wird  das  gedachte  Recht  auf
folgende  Weise  beschränkt:  a)  Nur  im  Falle  einer
Verletzung  der  Verfassung  oder  einer  sonstigen
offenbaren  Gesetzesübertretung  von  seiten  der
Staatsgewalt,  oder  einer  in  ihrem  Auftrage
handelnden  Behörde  findet  es  statt;  aber  auch  in
diesem  Falle  nur  dann,  wenn  dadurch  b)  ein
unersetzliches  oder  doch  wahrscheinlich  unwiederbringliches
  Recht  für  den  Widerstehenden  bedroht
oder  angegriffen  wird.  Dies  ist  auch  der  Fall,
wenn  den  Untertanen  eine  rechtlich  oder  moralisch
unerlaubte  Handlung  zur  Pflicht  gemacht  wird.
Endlich  wird  vorausgesetzt  c)  daß  der  Bedrohte
oder  Angegriffene  durch  ein  anderes  Mittel,  z.
B.  Beschwerde  bei  der  höheren  Behörde,  sich  in
seinem  Rechte  nicht  zu  schützen  vermag.“

*  Vgl.  Welcker,  Art.  „Petition“  in  dessen