Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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fr.  k.)  durchstrichen,  radirt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Aimahme  zurückzuweisen;

  werden  Briefe  mit  einem  solchen  oder  mit  einem  nicht  durchstrichenen

  u.  s.  w.  Frankirungs-Vermerke  im  Briefkasten  vorgefunden,  ohne  daß  das

Porto  dafür  durch  Freimarken  oder  gestempelte  Briefcouverts  entrichtet  worden

  ist,  so  wird  die  Ungiltigkeit  des  Frankirungs-Vermerkes  amtlich  attestirt.
S.  25.

Wenn  in  einem  Vereinsgebiete  Briefe  mit  Francomarken  oder  gestem.  e  lte
pelten  Couverts  eines  anderen  Gebietes  zur  Post  kommen,  so  sind  solche  welttne
Briefe  wie  unfrankirte  Briefe  zu  behandeln,  und  die  fremden  Marken  als  un-  deuse
giltig  zu  bezeichnen.

Sind  aber  dergleichen  Briefe  nach  demjenigen  Vereinögebiete  bestimmt,
welchem  die  Marken  oder  die  gestempelten  Couverts  angehören,  so  zieht  die
empfangende  Postanstalt  von  dem  Adressaten  nur  das,  nach  Abzug  des  Werthes
  der  Marken  oder  des  Couverts  verbleibende  Porto  ein,  oder  vergütet  auf
sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Werth  der  unnütz  verwendeten  Marken.

8.  26.

Wenn  Briefe  unter  Couvert  an  Postanstalten  zur  Distribution  oderdaß  ei
Weiterbeförderung  geschickt  werden,  so  sind  solche  Briefe  nicht  zurückzusenden,  un  ekummi.
sondern,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  ganze  Sendung  frankirt  snd.,
gewesen  oder  nicht,  einzeln  mit  dem  vollen  Briefporto  zu  belegen.

Für  die  von  den  Adressaten  nichtangenommenen  Briefe  hat  der  Aufgeber

das  angesetzte  Porto  zu  entrichten.

S.  27.

Von  den  Adressaten  nicht  berichtigte  Bestellgebühr  darf  an  den  Aufgeber  tutunger

der  Postsendung  nicht  zurückgerechnet  werden.  bdetirausr.
Nach  erfolgter  Verständigung  zwischen  den  betheiligten  Poswenwaltun  ·

gen  soll  jedoch  gestattet  sein,  für  Briese  von  Privaten  an  Behörden  die  Bestellgebühr

  vom  Aufgeber  einzuheben  und  als  Weiterfranco  an  die  bezugsberechtigte

  Postanstalt  zu  vergüten.

B.

Für  die  Anrechuung  von  Posgefällen  irgend  welcher  Art,  welche  von  dem  hetnn:
Absender  nicht  voraus  enkeichtet  worden  sind,  darf  der  Ausatz  und  die  Einzie,r,
hung  einer  Procuragebühr  auch  in  dem  Falle  nicht  erfolgen,  wenn  vvorshif.  en.

Fuͤrsil.  Schw.  Audolst.  Gesetzsammlung  XVl.