Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

570  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

das  Gesetz  zu  einem  Verbande  vereinigtu5,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer
Grundstücke  ersatzpflichtig.
TIa  758,  IID  820,  III  819.  Prot.  II,  648,  “  806  ff.  D.  108,  104.
Geändert  durch  RK.  und  RT.  —  a.  6  bis  7

1.  Das  BGB.  regelt  die  Ersatzpflicht  für  Widdschaden  nur  für
den  Fall,  daß  entweder  dem  Eigentümer  des  beschädigten  Grundstücks
das  Jagdrecht  gesetzlich  nicht  zusteht  (Abs.  1)  —  vgl.  insbesondere  die
in  Mecklenburg  noch  bestehenden  Jagdgerechtigkeiten,  Prot.  II,  813  —
oder  daß  dem  an  sich  jagdberechtigten  Eigentümer  nur  die  Ausübung
der  Jagd  entzogen  (Abs.  2  Satz  1)  —  die  Eigentümer  bilden  dann  eine
Jagdgemeinschaft  oder  die  Jagd  wird  durch  die  Gemeinde  verpachtet  —
oder  beschränkt  (Abs.  2  Satz  2)  ist.  Es  steht  daher  dem  jagdberechtigten
Eigentümer,  dessen  Grundstück  nicht  unter  Abs.  1  und  2  fällt,  ein  Anspruch
  auf  Ersatz  von  Wildschaden  durch  Wild  aus  einem  anderen  Jagdreviere
  nicht  zu,  ebenso  nicht  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstücks,
wenn  der  Verpächter  sich  die  Ausübung  der  Jagd  vorbehalten  hat,  desgl.
nicht  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  gegen  den  Jagdpächter.

2.  ghinsichtich  der  Tiere,  die  gehalten  werden,  88  833,  834.  (Prot.  II,
841.)  auch  a.  71  UNr.  1  betr.  den  Wildschaden  durch  andere
——-  lere

3.  Darunter  ist  jedes  Grundstück  zu  verstehen,  nicht  nur  ein  der
Land=  oder  Forstwirtschaft  dienendes,  z.  B.  auch  Gärten,  Baumschulen,
Gräben  (vgl.  a.  71  Nr.  4).

4.  In  denjenigen  deutschen  Staaten,  in  welchen  eine  gesetzliche
Entziehung  des  Jagdrechts  nicht  besteht,  haftet  für  den  Wildschaden  der
jagdberechtigte  Eigentümer  —  pgl.  aber  bei  zeitlich  nicht  beschränkten
Nutzungsrechten  a.  72  —  mit  der  aus  Abs.  2  u.  3  sich  ergebenden  Einschränkung.
  Vgl.  auch  a.  71  Nr.  2  betr.  die  Haftung  für  den  durch  aus
einem  Gehege  ausgetretenes  Wild  verursachten  Schaden,  sowie  a.  71  Nr.  7
wegen  event.  Regresses  gegen  den  Jagdberechtigten  eines  anderen  Jagdbezirks.
  5.  Nicht  auch  die  Jagdpächter.

6.  Also  auch  Pächter,  Nießbraucher  usw.

7.  Eine  abweichende  vertragliche  Regelung  ist  nicht  ausgeschlossen.
Die  Ersatzpflicht  für  den  Wildschaden  setzt  nicht  ein  Verschulden  voraus
(A.“  vor  8  823),  die  §§  827,  828  sind  daher  nicht  anwendbar.  Die
Landesgesetzgebung  kann  nach  a.  71  Nr.  4  die  Ersatzpflicht  ausschließen,
wenn  bei  Gärten  usw.  die  Herstellung  von  Schutzvorrichtungen  unterblieben
  ist.  Neben  dem  aus  §8  835  zum  Ersatze  Verpflichteten,  der  nicht
deliktsfähig  sein  muß,  kann  auch  ein  Dritter  aus  §  823  (§  840  A.  6,
als  Gesamtschuldner  haftbar  sein.  Mehrere  Jagdberechtigte  haften  als
Gesamtschuldner  (§  8401,  —.  R.  60  313).  Ein  konkurrierendes  Verschulden
des  Verletzten  (z.  B.  absichtlich  verspätetes  Einernten)  wird  gemäß  8.254
zu  berr  ichtigen  sein;  unter  Umständen  auch  dann,  wenn  Vorschriften
gemäß  a.  71  Nr.  4  nicht  bestehen  E.  R.  52350,  JW.  05  967.  Wegen  der
Verjährung  oogl.  §  852  A.  2  und  a.  70,  wonach  die  Feststellung  und
Gseltendmachung  des  Schadens  landesgesetzlich  geregelt  werden  kann.