Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

—  221  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

13.  Stück  vom  Jahre  1893.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  57.  Verordnung,  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnstation  Zwickan
betr.  S.  221.  —  Nr.  58.  Verordnung,  die  Vornahme  von  Wahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.  S.  222.  —  Nr.  59.  Dekret  wegen  Bestätigung  des  I.  Nachtrags  zur  Genossenschafts-Ordnung
  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  des  Heinersdorfer  Baches.  S.  223.  —  Nr.  60.  Verordnung
zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  und
zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betr.  S.  224.

 

 

Nr.  57.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnstation
Zwickau  betreffend;

vom  24.  August  1893.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  eine  Erweiterung
  der  Station  Zwickau  durch  Herstellung  von  Ablauf=  und  Abstellgleisen  auf  der
rechten  Seite  der  Dresden-Werdauer  Hauptgleise  erforderlich.  Da  die  freihändige  Erwerbung
  des  zu  diesen  Erweiterungsbauten  erforderlichen  Areals  nicht  thunlich  erscheint,
wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von
82  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender
Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.-u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch  verordnet,
wie  folgt:  ·

Zi.Die.Bestimmungenim§1desnurgedachtenGesetzesvom21.Juli1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  die
Erweiterung  der  Eisenbahnstation  Zwickau  in  Anwendung  zu  bringen.

82.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruktion  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung  zum  Gesetze

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  26.  September  1893.  34