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§. 80.
Die Mitglieder des Vorstandes, welche bei der Entscheidung über die Er—
öffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, sind von der Theilnahme an
dem Hauptverfahren nicht ausgeschlossen.
§. 81.
In der Hauptverhandlung ist als Gerichtsschreiber ein dem Vorstande
nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt von dem
Vorsitzenden zuzuziehen.
§. 82.
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Kammer
sind als Zuhörer zuzulassen, andere Personen nur auf Antrag des Angeklagten
nach dem Ermessen des Vorsitzenden.
§. 83.
Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten
stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des
§. 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist
unzulässig.
Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen des Angeklagten unter
der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde
zugelassen werden.
§. 84.
In der Hauptverhandlung hält nach Verlesung des Beschlusses über die
Eröffnung des Hauptverfahrens ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen
einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, soweit dieselben
sich auf die in dem Beschlusse über die Eröffnung des Hauptverfahrens ent-
haltenen Thatsachen beziehen.
§. 85.
Das Ehrengericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei
durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
§. 86.
Das Ehrengericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen durch einen ersuchten Richter oder in der Hauptverhand-
lung anordnen.
Auf das Ersuchen finden die §§. 158 bis 160, 166 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Die Vernehmung muß auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des An-
geschuldigten in der Hauptverhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der
Zeuge oder Sachverstündige am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert
oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.