966 Nr. 158. 1916.
verordnungsblatt Nr. 2140), betreffend Preisbeschränkung im Handel mit Web-,
Wirk= und Strickwaren, wird hiermit unter Hinweis auf die Bekanntmachung
vom 1. Februar 1916 im Rbl. Nr. 22, die hierdurch aufgehoben wird, zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 2140. Altona, den 11. September 1916.
Preisbeschränkungen im Handel mit web--, Wirk= und
Strickwaren.
Die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 1. Februar 1916 über
Preisbeschränkungen im Handel mit Web-, Wirk= und Strickwaren ist mit dem Inkrafttreten
der Bundesratsverordnung vom 30. März 1916, Rl. S. 214, aufgehoben.
V. . d. st. G.
v. Voß.
(2) Bekanntmachung vom 30. September 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung
des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 25. September
1916, betreffend die Gewährung einer außerordentlichen Haferzulage während
der Herbstfeldbestellung (RGBl. S. 1076).
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes
vom 25. September 1916, betreffend die Gewährung einer außerordentlichen
Haferzulage während der Herbstfeldbestellung, wird bestimmt:
Die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis an Unternehmer landwirtschaftlicher
Betriebe zur Gewährung der außerordentlichen Haferzulage an schwere
Arbeitspferde, Arbeitsochsen und Zugkühe wird den Kreisbehörden für Volksernährung
übertragen.
Schwerin, den 30. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.