Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

966  Nr.  158.  1916.

verordnungsblatt  Nr.  2140),  betreffend  Preisbeschränkung  im  Handel  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren,  wird  hiermit  unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung
vom  1.  Februar  1916  im  Rbl.  Nr.  22,  die  hierdurch  aufgehoben  wird,  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  15.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Nr.  2140.  Altona,  den  11.  September  1916.

Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  web--,  Wirk=  und
Strickwaren.

Die  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  vom  1.  Februar  1916  über
Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  ist  mit  dem  Inkrafttreten
  der  Bundesratsverordnung  vom  30.  März  1916,  Rl.  S.  214,  aufgehoben.

V.  .  d.  st.  G.
v.  Voß.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  vom  25.  September
1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen  Haferzulage  während
der  Herbstfeldbestellung  (RGBl.  S.  1076).
Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes
  vom  25.  September  1916,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen
  Haferzulage  während  der  Herbstfeldbestellung,  wird  bestimmt:

Die  Befugnis  zur  Erteilung  der  Erlaubnis  an  Unternehmer  landwirtschaftlicher
  Betriebe  zur  Gewährung  der  außerordentlichen  Haferzulage  an  schwere
Arbeitspferde,  Arbeitsochsen  und  Zugkühe  wird  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  übertragen.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.