Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXI. Band. (71)

—  64  —

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,
welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten  Staaten  eingeführt  werden.

§.  3.

Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November  1870.  aufgenommenen

  Protokolle  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1870.  S.  650.  ff.),  in  der
Verhandlung  zu  Berlin  vom  25.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre

1870.  S.  657.),  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November  1870.  (Bundesgesetzbl.
  vom  Jahre  1871.  S.  23.  ff.),  sowie  unter  IV.  des  Vertrages  mit  Bayern
vom  23.  November  1870.  (a.  a.  D.  S.  21.  ff.)  werden  durch  dieses  Gesetz
nicht berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  April  1871.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck

 

Verfsassung

des
Deutschen  Reichs  .

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  für  die  südlich  vom  Main  belegenen
  Theile  des  Großherzogthums  Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum
Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben  gültigen  Rechtes,  sowie
zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen

Deutsches  Reich  führen  und  wird  nachstehende
Verfassung haben.

I.  Bundesgebiet.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den  Staaten  Preußen  mit  Lauenburg,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-  Schwerin,  Sachsen-Weimar,
  Mecklenburg-  Strelitz,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,

Sachsen-