Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Untersuchung
der  Fahrzeuge:
a)  überhaupt.

b)  der  mit
Dampf=  oder
sonstigen  Maschinen
  betriebenen
  Schiffe
insbesondere.

Fortsetzung.

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#4.  Die  in  §  3  erwähnte  Feststellung  in  Bezug  auf  Tüchtigkeit  und  Tragfähigkeit
der  Fahrzeuge  ist  von  den  Straßen=  und  Wasser-Bauinspektionen  vorzunehmen,  zu  welchem
Zwecke  die  betreffenden  Fahrzeuge  bei  den  letzteren  anzumelden  sind.

Hinsichtlich  der  Tüchtigkeit  ist  vorzüglich  das  Alter  (Bauzeit)  des  Fahrzeuges,  worüber,
  soweit  thunlich,  Zeugnisse  beizubringen  sind,  sowie  der  Zustand  desselben  zugleich
mit  Rücksicht  auf  die  Verwendung  zu  gewissen  Arten  des  Transportes  (für  Personen,
Waaren,  Steinwerk,  Holz,  Kohlen  u.  s.  w.)  ins  Auge  zu  fassen  und  darauf  zu  sehen,  daß
die  zum  sicheren  Schifffahrtsbetriebe  nöthigen  Ausrüstungsgegenstände  an  Ankern,  Ketten,
Tauen,  Staken  u.  s.  w.  vollständig  und  in  der  erforderlichen  Beschaffenheit  vorhanden  sind,
insbesondere  auch  den  bezüglichen  Vorschriften  der  Polizeiordnung  genügt  ist.  Die  Feststellung
  der  Tüchtigkeit  des  Fahrzeuges  (abgesehen  von  den  Ausrüstungsgegenständen)
kann  ohne  besondere  Untersuchung  erfolgen,  wenn  der  Nachweis  dieser  Tüchtigkeit  durch
Zeugnisse,  denen  diese  Wirkung  beigelegt  ist,  geführt  wird.

Die  Tragfähigkeit  der  Fahrzeuge  ist  auf  Grund  sorgfältiger  Vermessung  nach  Maßgabe
  der  hierüber  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  besonderen  Vorschriften  festzustellen
und  in  Tonnen  zu  1000  kg  auszudrücken.

Ueber  die  erfolgte  Untersuchung  und  Vermessung  der  Fahrzeuge  sind  Zeugnisse  auszustellen,
  welche  den  Elbstromämtern  als  Grundlage  für  Ausfertigung  der  Schiffspatente
dienen.

§5.  Jedes  inländische  Dampfschiff  ist,  bevor  damit  öffentliche  Fahrten  unternommen
  werden  dürfen,  außer  der  wegen  Ertheilung  des  Schiffspatentes  im  allgemeinen
vorgeschriebenen  Prüfung  der  Tüchtigkeit  des  Fahrzeuges  (§  4),  sowie  der  durch  die  Verordnung
  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  vom  5.  September  1890
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  121  flg.)  vorgeschriebenen  Untersuchung  des  Dampfkessels  und  der
Maschine  einer  besonderen  Prüfung  beziehentlich  Probefahrt,  und  zwar  für  das  gesammte
Land  durch  das  hierzu  beauftragte  Elbstromamt  zu  Dresden  mit  Zuziehung  der  Straßenund
  Wasser-Bauinspektion  I  zu  Dresden  und  der  Gewerbe-Inspektion  zu  unterwerfen.

Für  die  mit  anderen  Maschinen  (Petroleumgas-,  Elektrizitäts=  2c.  Maschinen)  betriebenen
  Schiffe  gelten,  soweit  anwendbar,  dieselben  Vorschriften.

66.  Hierbei  hat  die  Prüfungsbehörde  nicht  allein  im  allgemeinen  von  der  Gefahrlosigkeit
  und  der  den  Stromverhältnissen  entsprechenden  Größe  und  Bauart  des
Dampf=  oder  anderen  Maschinenschiffes  sich  zu  überzeugen,  sondern  auch  darauf  ihr  besonderes
  Augenmerk  zu  richten,

à)  daß  die  Maschine  einen  ruhigen  Gang  hat  und  mit  gut  wirkenden  Umsteuerungsvorrichtungen
  versehen  ist,  damit  dieselbe  leicht  zum  Stillstand  gebracht  werden
und  auch  rückwärts  arbeiten  kann;