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gung des Siegels und der Unterschrift des Rechnungsamtes bis spätestens den
fünfzehnten Februar nebst den zugehörigen Akten an das Finanz-Departement
Unseres Staats-Ministeriums berichtlich eingesendet.
8. 10.
Das Letztere läßt sämmtliche Rollen ohne Verzug prüfen, auch sobald
etwaigen bei der Revidirung hervorgetretenen Mängeln, worüber die Revision unmittelbar
von dem betreffenden Rechnungsamte Auskunft zu erfordern hat, mit
thunlichster Beschleunigung abgeholfen seyn wird, abschließen, die halbjährigen
Steuer-Sollerträge darauf bemerken und demnächst die Rollen mit den vorgelegten
Akten an die Rechnungsämter zurückgeben.
Diese haben nunmehr, falls bei der Revision Abänderungen nöthig geworden
sind, ihre Koncept-Rollen genau darnach zu berichtigen, die revidirten
Nollen selbst aber binnen längstens acht Tagen nach deren Zurückempfang jedenfalls
bis zum 31. März den Orts-Steuereinnehmern Behufs der Aufertigung
der Hebe-Register und der Erhebung der halbjährigen Stener zuzustellen.
s. 11.
Von den Steuereinnehmern sind diese Rollen längstens bis zum ersten
April desselben Jahres an die Rechnungs-Revision des Finanz-Departements
unmittelbar zurückzusenden.
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In ähnlicher Weise haben die Rechnungsämter die der Vorschrift in den
K.F. 17, 19 des Gesetzes gemäß angemeldeten, bei dem Ortseinkommensteuer-Kapital
I. Theiles des unmittelbar vorausgegangenen Semesters, theils
in Zugang, theils in Abgang zu bringenden Individnal-Steuerkapitale alsbald
nach dem jedesmaligen Ablaufe der im K. 18 des Gesetzes geordneten
Frist zu berechnen, auszuwerfen und darüber Abgangs= und Zugangs-Listen
nach dem unter E hier beiliegenden Formular aufzustellen.
Auch sind in diesen Listen diejenigen Steuer-Kapitale, welche in einem
frühern Semester verschwiegen worden waren, deren fortwährendes Vorhandenseyn
aber zu Folge der inmittelst Statt gefundenen Nachforschungen und Untersuchungen
wegen Steuerhinterziehung (vergl. S. S. 46— 56 des Gesetzes) sich
herausgestellt hat, in Zugang, ingleichen diejenigen Steuer-Kapitale, deren
Hinwegfall der Vorschrift des §F. 19 des Gesetzes entgegen entweder unangezeigt
geblieben, oder doch rechtzeitig nicht angemeldet worden, rücksichtlich de-