Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

380

gung  des  Siegels  und  der  Unterschrift  des  Rechnungsamtes  bis  spätestens  den
fünfzehnten  Februar  nebst  den  zugehörigen  Akten  an  das  Finanz-Departement
  Unseres  Staats-Ministeriums  berichtlich  eingesendet.

8.  10.

Das  Letztere  läßt  sämmtliche  Rollen  ohne  Verzug  prüfen,  auch  sobald
etwaigen  bei  der  Revidirung  hervorgetretenen  Mängeln,  worüber  die  Revision  unmittelbar
  von  dem  betreffenden  Rechnungsamte  Auskunft  zu  erfordern  hat,  mit
thunlichster  Beschleunigung  abgeholfen  seyn  wird,  abschließen,  die  halbjährigen
Steuer-Sollerträge  darauf  bemerken  und  demnächst  die  Rollen  mit  den  vorgelegten
  Akten  an  die  Rechnungsämter  zurückgeben.

Diese  haben  nunmehr,  falls  bei  der  Revision  Abänderungen  nöthig  geworden
  sind,  ihre  Koncept-Rollen  genau  darnach  zu  berichtigen,  die  revidirten
Nollen  selbst  aber  binnen  längstens  acht  Tagen  nach  deren  Zurückempfang  jedenfalls
  bis  zum  31.  März  den  Orts-Steuereinnehmern  Behufs  der  Aufertigung
  der  Hebe-Register  und  der  Erhebung  der  halbjährigen  Stener  zuzustellen.

s.  11.

Von  den  Steuereinnehmern  sind  diese  Rollen  längstens  bis  zum  ersten
April  desselben  Jahres  an  die  Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements
unmittelbar  zurückzusenden.

—

In  ähnlicher  Weise  haben  die  Rechnungsämter  die  der  Vorschrift  in  den
K.F.  17,  19  des  Gesetzes  gemäß  angemeldeten,  bei  dem  Ortseinkommensteuer-Kapital
  I.  Theiles  des  unmittelbar  vorausgegangenen  Semesters,  theils
in  Zugang,  theils  in  Abgang  zu  bringenden  Individnal-Steuerkapitale  alsbald
  nach  dem  jedesmaligen  Ablaufe  der  im  K.  18  des  Gesetzes  geordneten
Frist  zu  berechnen,  auszuwerfen  und  darüber  Abgangs=  und  Zugangs-Listen
nach  dem  unter  E  hier  beiliegenden  Formular  aufzustellen.

Auch  sind  in  diesen  Listen  diejenigen  Steuer-Kapitale,  welche  in  einem
frühern  Semester  verschwiegen  worden  waren,  deren  fortwährendes  Vorhandenseyn
  aber  zu  Folge  der  inmittelst  Statt  gefundenen  Nachforschungen  und  Untersuchungen
  wegen  Steuerhinterziehung  (vergl.  S.  S.  46—  56  des  Gesetzes)  sich
herausgestellt  hat,  in  Zugang,  ingleichen  diejenigen  Steuer-Kapitale,  deren
Hinwegfall  der  Vorschrift  des  §F.  19  des  Gesetzes  entgegen  entweder  unangezeigt
  geblieben,  oder  doch  rechtzeitig  nicht  angemeldet  worden,  rücksichtlich  de-