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Reichs-Gesetzblatt.
No 21.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Taback und Taback-
fabrikaten. S. 163.
(Nr. 1310.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf
Taback und Tabackfabrikaten. Vom 7. Juli 1879.
Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes,
betreffend die Besteuerung des Tabacks, die Eingangszölle von den im §. 1 dieses
Entwurfs genannten Gegenständen in folgender Weise genehmigt hat:
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel,
auch Tabacksaucen 100 Kilogramm 85 Mark;
2. fabrizirter Taback:
a) Cigarren und Cigarretten 100 Kilogramm 270 Mark,
b) anderer . .. . . . .. 100 Kilogramm 180 Mark,
werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879,
betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, (Reichs-
Gesetzbl. S. 149) in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 7. Juli 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1879. 34
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1879.