Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 4. 
Die Anordnungen und Verfügungen, welche der Statthalter kraft des ihm 
nach §. 1 ertheilten Auftrags trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich- 
nung des Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
In den im §. 2 bezeichneten Angelegenheiten hat der Staatssekretär die 
Rechte und die Verantwortlichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem 
Umfange, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 
1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituirter Stellvertreter sie hat. Dem Statt- 
halter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vor- 
zunehmen. §. 5.  
Das Ministerium für Elsaß-Lothringen zerfällt in Abtheilungen. An der 
Spitze der Abtheilungen stehen Unterstaatssekretäre. Dem Staatssekretär kann 
die Leitung einer Abtheilung übertragen werden. Das Nähere über die Orga- 
nisation des Ministeriums wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§. 6. 
Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die Räthe des Ministe- 
riums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters, die übrigen 
höheren Beamten des Ministeriums werden vom Statthalter, die Subaltern- 
und Unterbeamten vom Staatssekretär ernannt. 
Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekretäre finden die Bestimmun- 
gen der §§. 25, 35 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
Beamten vom 31. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479) An- 
wendung. 
Sämmtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne des 
die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. De- 
zember 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 479). 
§. 7. 
Zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, 
sowie der Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung 
können durch den Statthalter Kommissare in den Bundesrath abgeordnet werden, 
welche an dessen Berathungen über diese Angelegenheiten Theil nehmen. 
§. 8. 
Die in den §§. 5, 39, 52 und 68 des vorerwähnten Gesetzes vom 
31. März 1873 bezeichneten Befugnisse des Bundesraths gehen bezüglich der 
Landesbeamten auf das Ministerium über. Auch bedarf es der Zustimmung des 
Bundesraths, welche in §. 18 desselben Gesetzes, sowie in §. 2 des die Kautionen 
der Beamten des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anstalten betref- 
fenden Gesetzes vom 15. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 273) 
vorgesehen ist, fortan nicht mehr.
	        
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