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§. 21.
Der Landesausschuß erhält das Recht, innerhalb des Bereiches der Landes-
gesetzgebung Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium
zu überweisen.
Im übrigen bleiben die in dem Gesetze, betreffend die Landesgesetzgebung
in Elsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 491), sowie die im
§. 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß=
Lothringen, vom 25. Juni 1873 (ebendaselbst S. 161) getroffenen Bestimmungen
in Geltung.
§. 22.
Das Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen — Gesetz vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl.
für Elsaß-Lothringen S. 2) — wird vom Ministerium in Straßburg herausgegeben.
Die im §. 2 des erwähnten Gesetzes bezeichnete vierzehntägige Frist beginnt mit
dem Ablaufe des Tages, an welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes in
Straßburg ausgegeben worden ist.
§. 23.
Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1312.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landes-
haushalts - Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom
5. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die im Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Lothringen für das Etats-
jahr 1879/80 unter Kapitel 1 Titel 1 und 3, Kapitel 13 Titel 1 und 4, Kapitel 14,
Kapitel 61 und Kapitel 68 der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Fonds dürfen
nur für Ausgaben, welche vor dem Beginn der Wirksamkeit des die Verfassung
und die Verwaltung Elsaß-Lothringens betreffenden Gesetzes vom 4. Juli 1879