Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 12. 
Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beschluß steht 
dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der 
Civilprozeßordnung zu. 
§. 13.  
Die Sätze des §. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechts- 
anwalte zu: 
1. für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr); 
2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr); 
3. für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits ab- 
geschlossenen Vergleiche (Vergleichsgebühr). 
Die Sätze des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehntheilen zu: 
4. für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil 
auferlegten Eides sowie in einem Beweisauf nahmmeverfahren, wenn die 
Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweis- 
führers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweisgebühr). 
§. 14. 
Soweit der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, ohne 
daß der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsatz hat zustellen 
lassen, steht ihm die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. 
In einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung durch das 
Gesetz nicht vorgeschrieben ist, findet die gleiche Ermäßigung statt, soweit der 
Auftrag erledigt ist, bevor der Antrag an das Gericht eingereicht, der mündliche 
Antrag gestellt oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder den diesen Auf- 
trag vermittelnden Gerichtsschreiber ertheilt ist. 
§. 15. 
Die Verhandlungsgebühr steht dem Rechtsanwalte nicht zu, welcher zur 
mündlichen Verhandlung geladen hat, ohne daß dieselbe durch das Gesetz vor- 
geschrieben oder durch das Gericht oder den Vorsitzenden angeordnet war. 
§. 16. 
Für eine nicht kontradiktorische Verhandlung (Gerichtskostengesetz §. 19) steht 
dem Rechtsanwalte die Verhandlungsgebühr nur zu fün Zehntheilen zu. Diese 
Minderung tritt in Ehesachen und in den vor die Landgerichte gehörigen Ent- 
mündigungssachen nicht ein, sofern der Kläger verhandelt. 
Die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung §§. 313 
bis 316) gilt als kontradiktorische mündliche Verhandlung. 
§. 17. 
Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung auf die weitere 
mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich die dem Rechtsanwalte zustehende 
Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Ver- 
handlung eine nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Betrags.
	        
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