Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 18. 
Die Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalte nur zu fünf Zehntheilen zu, 
wenn ihm für denselben Streitgegenstand die volle Verhandlungsgebühr  zusteht 
und der Vergleich vor dem Prozeßgericht oder einem ersuchten oder beauftragten 
Richter abgeschlossen ist. 
§. 19. 
Sechs Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Urkunden- 
oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 555 bis 567). 
§. 20. 
Fünf Zehntheile der in den §§ 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
Rechtsanwalt, soweit die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit ausschließlich 
die im Gerichtskostengesetze §. 26 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Gegenstände betrifft. 
§. 21. 
Der Rechtsanwalt erhält neben den ihm sonst zustehenden Gebühren die 
Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit ausschließlich die 
Erledigung eines bedingten Urtheils betrifft. 
§. 22. 
Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr 
nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Be- 
weises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) oder die Anordnung der von Schieds- 
richtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung 
§. 862) betrifft. Für die Vertretung bei der Beweisaufnahme erhält der Rechts- 
anwalt die Beweisgebühr (§. 13 Nr. 4). 
§. 23. 
Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft: 
1. die im Gerichtskostengesetze §. 27 Nr. 1, §. 34 Nr. 1, §. 35 Nr. 2, 4, 
§. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten; 
2. die Zwangsvollstreckung. 
§. 24. 
Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengesetze §. 35 Nr. 1, 
§. 38 bezeichneten Anträge oder Gesuche betrifft. 
§. 25. 
Jede der im §. 13 benannten Gebühren kann der Rechtsanwalt in jeder 
Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal be- 
anspruchen.
	        
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