Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 83. 
Hat ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an einem Orte, an welchem sich 
kein Gericht befindet, so kann die Landesjustizverwaltung bestimmen, daß ihm 
Tagegelder und Reisekosten nur insoweit zustehen , als er solche auch verlangen 
könnte, wenn er seinen Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk 
er wohnt, genommen hätte. 
Sechster Abschuitt. 
Einforderung von Gebühren und Auslagen. 
§. 84. 
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß 
fordern. §. 85.  
Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts 
fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung 
ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags. 
§. 86. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn 
vorher oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung 
derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Wert 
maßgebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen 
dieses Gesetzes mitgetheilt wird. 
Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung ver- 
langt werden, so lange nicht die Handakten  zurückgenommen sind oder die Ver- 
pflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist (Rechts- 
anwaltsordnung §. 32). 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 87. 
Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine 
Gebühr: 
von 1 Mark für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1 000 Mark; 
von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags 
bis 10 000 Mark; 
von 25 Pfennig für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt 
nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren.
	        
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