— 190 —
§. 83.
Hat ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an einem Orte, an welchem sich
kein Gericht befindet, so kann die Landesjustizverwaltung bestimmen, daß ihm
Tagegelder und Reisekosten nur insoweit zustehen , als er solche auch verlangen
könnte, wenn er seinen Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
er wohnt, genommen hätte.
Sechster Abschuitt.
Einforderung von Gebühren und Auslagen.
§. 84.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß
fordern. §. 85.
Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts
fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung
ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.
§. 86.
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn
vorher oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung
derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Wert
maßgebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen
dieses Gesetzes mitgetheilt wird.
Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung ver-
langt werden, so lange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Ver-
pflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist (Rechts-
anwaltsordnung §. 32).
Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 87.
Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine
Gebühr:
von 1 Mark für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1 000 Mark;
von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags
bis 10 000 Mark;
von 25 Pfennig für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags.
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt
nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren.