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Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen
bei der Ablieferung entnommen werden.
§. 88.
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat
der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der
Vergütung wird im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der
Anwaltskammer, entschieden
§. 89.
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr
in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr.
§. 90.
Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung
eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht
vorgesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des §. 89 zu be-
messende Gebühr. §. 91.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. im schiedsrichterlichen Verfahren;
2. im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines
Patents;
3. im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61);
4. im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte;
5. bei der Untersuchung von Seeunfällen.
Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren
als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Ver-
fahren im Falle des §. 862 der Civilprozeßordnung als zum schiedsrichterlichen
Verfahren gehörig.
Das Verfahren vor der Disziplinarkammer, vor dem Ehrengericht und
vor dem Seeamte steht im Sinne des §. 63 dem Verfahren vor der Straf-
kammer gleich.
§. 92.
Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thätigkeit, für welche ihm nach
Vorschrift dieses Gesetzes eine Vergütung zusteht, zugleich in den Kreis der-
jenigen Angelegenheiten, in welchen die den Rechtsanwälten zustehende Vergütung
durch landesgesetzliche Vorschrift geregelt ist, so kommt, soweit die Anwendung
beider Vorschriften zu einer zweifachen Vergütung derselben Thätigkeit führen
würde, nur eine derselben und zwar die dem Rechtsanwalte günstigere zur An-
wendung.