Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen 
bei der Ablieferung entnommen werden. 
§. 88. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat 
der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der 
Vergütung wird im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der 
Anwaltskammer, entschieden 
§. 89. 
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr 
in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung 
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. 
§. 90. 
Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung 
eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht 
vorgesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des §. 89 zu be- 
messende Gebühr. §. 91. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1. im schiedsrichterlichen Verfahren; 
2. im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines 
Patents; 
3. im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 61); 
4. im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte; 
5. bei der Untersuchung von Seeunfällen. 
Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren 
als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Ver- 
fahren im Falle des §. 862 der Civilprozeßordnung als zum schiedsrichterlichen 
Verfahren gehörig. 
Das Verfahren vor der Disziplinarkammer, vor dem Ehrengericht und 
vor dem Seeamte steht im Sinne des §. 63 dem Verfahren vor der Straf- 
kammer gleich. 
§. 92. 
Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thätigkeit, für welche ihm nach 
Vorschrift dieses Gesetzes eine Vergütung zusteht, zugleich in den Kreis der- 
jenigen Angelegenheiten, in welchen die den Rechtsanwälten zustehende Vergütung 
durch landesgesetzliche Vorschrift geregelt ist, so kommt, soweit die Anwendung 
beider Vorschriften zu einer zweifachen Vergütung derselben Thätigkeit führen 
würde, nur eine derselben und zwar die dem Rechtsanwalte günstigere zur An- 
wendung.
	        
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