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§. 93.
Sofern der Rechtsanwalt nicht einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte
beigeordnet oder als Vertheidiger bestellt ist, kamn der Betrag der Vergütung
durch Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt werden.
Die Festsetzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausge-
schlossen.
Der Auftraggeber ist an den Vertrag nur gebunden, soweit er denselben
schriftlich abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber kann eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung nach
Maßgabe des §. 86 verlangen.
Hat der Rechtsanwalt durch den Vertragsschluß die Grenze der Mäßigung
überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Vergütung im Prozeßwege,
nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, bis auf den in
diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden.
§. 94.
Für das Verhältniß des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts zu dem
Erstattungspflichtigen kommt die vertragsmäßige Festsetzung der Vergütung (§. 93)
nicht in Betracht.
§ 95.
Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).