Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 227 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
  
Mark. 
  
2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, 
oder wegen ihrer Verbindung mit an- 
deren Materialien unter Nr. 20 fallen 
3) aus Aluminium, Nickel; feine, insbeson- 
dere Luxusgegenstände, aus Alfenide, 
Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tom- 
back und ähnlichen Legirungen; feine 
vernirte Messingwaaren, auch in Verbin- 
dung mit anderen Materialien; alle diese 
Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 
20 Kurze Waaren, Quincaillerien etc.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Me- 
tallen, echten Perlen, Korallen oder Edel- 
steinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blatt- 
gold und Blattsilber . .. 
b) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bern- 
stein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, 
Lava, Meerschaum, Perlmutter und 
Schildpatt, aus unedlen echt vergoldeten 
oder versilberten oder mit Gold oder 
Silber belegten Metallen; Zähne in Ver- 
bindung mit Stiften oder Röhrchen von 
Platin oder anderen edlen Metallen; 
feine Galanterie= und Ouincailleriewaaren 
(Herren= und Frauenschmuck, Toiletten- 
und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), 
ganz oder theilweise aus Aluminium, der- 
gleichen Waaren aus anderen unedlen 
Metallen, jedoch fein gearbeitet und ent- 
weder mehr oder weniger vernickelt, ver- 
goldet oder versilbert, oder auch vernirt, 
oder in Verbindung mit Halbedelsteinen 
oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, 
Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, 
 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
  
30 
60 
600
	        
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