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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
Pasten, Kameen, Ornamenten in Metall-
guß und dergleichen;
3. Stutz= und Wanduhren; Fächer aller Art;
feine bossirte Wachspaaren
Anmerkung zu b 1:
GElfenbeinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 ·.......................·..............
c) 1.unechtes Blattgold und Blattsilber;
2. Brillen, Operngucker; Wachsperlen; Re—
gen= und Sonnenschirme,
Waaren aus Gespinnsten von Baum-
wolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen
Thierhaaren, welche mit animalischen oder
vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Me-
tallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck,
Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Stei-
nen, Stroh= oder Thonwaaren verbunden
und nicht besonders tarifirt sind
21 Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art mit Ausnahme des unter b
enannten, ungefärbtes; gefärbtes Juchten-
leder; Pergament) Stiefelschäfte.
b) Sohlleder sowie brüsseler und dänisches Hand-
schuhleder; auch Korduan; Marokin; Saffian ,-
gefärbtes Leder mit Ausnahme des unter a
genannten; lackirtes Leder
Anmerkung zu b:
Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte,
oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle
c) grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und
Läschnerwaaren, sowie andere Waaren aus
ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren
Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
200
30
36