Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
 
 
 
 
  
1) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, 
gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, ge- 
bleichten Garn gewebt: 
1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß 
zusammen auf eine quadratische Geweb- 
fläche von vier Quadratcentimeter .. 
2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette 
und dem Schuß zusammen auf eine 
quadratische Gewebfläche von vier Quadrat- 
centimeter . .. 
8) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- 
und Handtücherzeug) leinene Kittel aller Art 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte 
Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaaren; 
Gespinnste und andere Waaren in Verbindung 
mit Metallfäden . . . . . . 
i) Zwirnspitzen . Lichte...23  
24 Literarische und Kunstgegenstände: 
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte) 
Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche 
anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien 
und Photographien; geographische und See- 
karten; Musikalien . .. 
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, 
sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, 
Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände 
zum Gebrauch für den Druck auf Papier 
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von 
Marmor und anderen Steinarten; Statuen 
von Metall, mindestens in natürlicher Größe; 
Medaillen . .. 
Reichs= Gesetzbl. 1879. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
46 
  
  
60 
100 
600 
frei 
frei 
frei