Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 238 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
 
 
 
 
  
29 Petroleum: 
Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, 
anderweitig nicht genannt, roh und ge- 
reinigt . .. . . . .. 
Anmerkungen: 
1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für 
andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtölfabrikation 
bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom 
Eingangszoll frei zu lassen. 
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Pe- 
troleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter 
Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximal- 
gewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzu- 
lassen. 
30 
Seide und Seidenwaaren: 
a) Seiden-Kokons ;Seide abgehaspelt (unfilirt, 
Greze) oder gesponnen (filirt); Floretseide, 
gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese 
Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von ge- 
färbter Seide . . . . . .. 
b) Seidenwatte .. . . . . ... . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. 
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets .. . .. 
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopfloch- 
seide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt. 
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in 
Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus 
Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien 
und zugleich in Verbindung mit Metallfäden; 
Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder 
theilweise aus Seide . . . 
Anmerkung zu e: 
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert .. . ..... .. .. . .. 
  
100 Kilogramm 
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
frei 
24 
36 
100
	        
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