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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
29 Petroleum:
Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle,
anderweitig nicht genannt, roh und ge-
reinigt . .. . . . ..
Anmerkungen:
1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für
andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtölfabrikation
bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom
Eingangszoll frei zu lassen.
2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Pe-
troleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter
Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximal-
gewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzu-
lassen.
30
Seide und Seidenwaaren:
a) Seiden-Kokons ;Seide abgehaspelt (unfilirt,
Greze) oder gesponnen (filirt); Floretseide,
gekämmt, gesponnen oder gezwirnt; alle diese
Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von ge-
färbter Seide . . . . . ..
b) Seidenwatte .. . . . . ... . .. . .. . . . . . . . . . . . . ..
c) Seide und Floretseide, gefärbt; Lacets .. . ..
d) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopfloch-
seide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt.
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in
Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus
Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien
und zugleich in Verbindung mit Metallfäden;
Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder
theilweise aus Seide . . .
Anmerkung zu e:
Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert .. . ..... .. .. . ..
100 Kilogramm
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
frei
24
36
100