Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 244 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
Mark. 
 
  
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaaren) so- 
weit sie nicht zu Nr. 7 gehören 
6. bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den 
Fußdecken gehören; Posamentier= und 
Knopfmacherwaaren; Plüsche Gespinnste 
in Verbindung mit Metallfäden 
7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie ge- 
webte Shawltücher, welche drei oder vier 
Farben haben. 
8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr 
Farben 
42 Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, 
und Waaren daraus: 
a) rohes Zink; Bruchzink . . .. 
b) gewalztes Zink . . . .. 
e) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit 
Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur 
und Lack; Draht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
d) feine Zinkwaaren, auch lackirte; imgleichen 
Zinkwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen 
43 Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder 
Zink legirt, und Waaren daraus: 
a) rohes Zinn; Bruchzinn 
b) gewalztes Zinn 
c) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit 
Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur 
und Lack; Draht 
4) feine Zinnwaaren, auch lackirte; imgleichen 
Zinnwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen. 
  
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
  
300 
450 
frei 
24 
frei 
3 
24
	        
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