Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1321.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks. Vom 16. Juli 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Vom 25. Juli d. J. an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilo= Eingangsabgabe. 
gramm 
1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 85 Mark 
2. fabrizirter Taback: 
a) Cigarren und Cigarrettn 270 Mark, 
b) anderer . . .. 180  " 
§. 2. 
Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Taback Besteuerung des inländischen Tabacks 
unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. A Gewichtssteuer.   
Die Steuer beträgt:  
a) für das Jahr 1880 . . .... . . .. . . . . .. 20 Mark, 
b) für das Jahr 1881 . . . ..... . . . . . . .. 30  " 
c) für das Jahr 1882 und folgende. 45  " 
für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabacks in fermentirtem 
oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande. 
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe 
nach Maßgabe des Flächenraums des mit Taback bepflanzten Grundstücks tritt, 
ist in den §§. 23 u. ff. bestimmt. 
§.3. 
Jeder Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks (Tabackpflanzer), Anmeldung der Tabackpflanzungen. 
auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen  
Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, 
der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten 
Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich 
anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. 
In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die 
Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanzung be- 
wirkt werden.  
§. 4. 
Die Angaben (§. 3) werden seitens der Steuerbehörde geprüft) welche 
dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen 
dem Tabackpflanzer hierdurch nicht erwachsen. 
Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haftet für die Ge= Haftung des  Tabackpflanzers für die  
stellung des auf demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Verwiegung. Diese     
Vorführung des Tabacks zur Verwiegung.
	        
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