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§. 8.
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann
mit der im §. 6 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer-
behörde von dem Tabackpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration
der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise
der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern
bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet,
oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
§. 9.
Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung:
1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks-
fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise
der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch
erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks
vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage
nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde
betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich
Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu ver-
anlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden
Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat;
2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung ent-
stehenden Abgangs an Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Ver-
fahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundes-
rath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.
§. 10.
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in Besuch der Trocken-
welchen der geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. räume.
Dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter
Proben verlangen, welche nach Fetsiellung der Steuer zurückzugeben sind.
§. 11.
Bevor der im §. 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Taback= Veräußerung des
pflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks Tabacks vor der Verwiegung.
oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Ge-
nehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicher—
stellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die
Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole
gestattet.
§. 12.
Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Be= Verwiegung.
ginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden
Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach
Reichs - Gesetzbl. 1879. 48