Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 8. 
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann 
mit der im §. 6 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuer- 
behörde von dem Tabackpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration 
der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise 
der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern 
bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, 
oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. 
§. 9. 
Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung: 
1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücks- 
fälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise 
der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch 
erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks 
vermindert ist. 
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage 
nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde 
betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich 
Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu ver- 
anlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden 
Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat; 
2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung ent- 
stehenden Abgangs an Bruch und Abfall. 
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Ver- 
fahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundes- 
rath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten. 
§. 10. 
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in Besuch der Trocken- 
welchen der geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. räume. 
Dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter 
Proben verlangen, welche nach Fetsiellung der Steuer zurückzugeben sind. 
§. 11. 
Bevor der im §. 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Taback= Veräußerung des 
pflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks Tabacks vor der Verwiegung. 
oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Ge-  
nehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicher— 
stellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen. 
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die 
Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole 
gestattet. 
§. 12. 
Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Be= Verwiegung. 
ginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden 
Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach 
Reichs - Gesetzbl. 1879. 48
	        
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