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lung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen
beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen,
Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
10) wer bei Unglucksfällen oder gemeiner Geahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder veren Stellrertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte;
11) wer ungebuhrlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer
groben Unfug verübt;
12) als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung
ines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwinen
won
13) wer öffemüiich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere
boshaft quält oder roh mißhandelt:
14) wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte
Glücksspiele hält.
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann
neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse
von Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe von Waffen
oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder
anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen, oder der auf
dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
Nr. 3. Vgl. oben § 140, sowie das Reichsgesetz vom 9. Novbr.
1867 § 15 und § 69 No. 8 des Reichs-Militär-Gesetzes.
Nr. 4. Die Einschaltung der Worte „Stempelmarken, Stempelblankette,
Stempelabdrücke 2c.“" ist durch die Strafrechtsnovelle in
Hinblick auf die neue Fassung der §§ 275, 276 und 364 erfolgt.
Nr. 7. Wegen des Zusatzes in Betreff des Kaiserlichen Wappens
ist auf die Erlasse vom 3. August 1871 und 16. März 1872
(Reichsgesetzblatt 1871 Seite 318, 1872 Seite 90, 93) zu verweisen.
— Die Worte „zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeschildern
oder Etiketten“, welche im Gesegbuche gestanden,
sind gestrichen und die Landeswappen den Wappen der Bundesfürsten
gleichgestellt worden, weil erfahrungsmäßig von den Wappen
der Bundesfürsten und den Landeswappen auch auf Geschäftsplänen,