Ausschließung
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640
646
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Beschlußfassung ausgeschlossen. Über
die A. entscheidet der Vorsitzende.
Der Vater oder die Mutter des volljährigen
Mündels sind nicht berechtigt,
einen Vormund zu benennen oder
jemand von der Vormundschaft auszuschließen.
1897.
Werkvertrag.
Zur Beseitigung eines Mangels der
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im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine angemessene
Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist
kann der Besteller Rückgängigmachung
des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung
der Vergütung (Minderung)
verlangen, wenn nicht der Mangel
rechtzeitig beseitigt worden ist; der
Anspruch auf Beseitigung des Mangels
ist ausgeschlossen.
Die Wandelung ist ausgeschlossen,
wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert.
Auf die Wandelung und die
Minderung finden die für den Kauf
geltenden Vorschriften der 88 465
bis 467, 469—475 entsprechende
Anwendung. 636, 640.
Der Besteller ist verpflichtet, das ver-Werk
abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit
des Werkes die Abnahme
tragsmäßig hergestellte
ausgeschlossen ist.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes
die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644,
645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.
Willenserklärung.
Die Anfechtung einer Willenserklärung
ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe
der Erklärung dreißig Jahre
verstrichen sind. 124.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Ausschlußurteil
Die Befugnis zur Verfügung über
ein veräußer liches Recht kann nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Die Anfechtung eines anfechtbaren
Rechtsgeschäfts ist ausgeschlossen, wenn
dasselbe von dem Anfechtungsberechtigten
bestätigt wird.
Zustimmung s. Geschäftsfähigkeit
111.
Ausschliessungsrecht.
Gesellschaft.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt,
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so
kann ein Gesellschafter, in dessen
Person ein die übrigen Gesellschafter
nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur
Kündigung berechtigender Umstand
eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden. Das A. steht den
übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich
zu. Die Ausschließung erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem auszuschließenden
Gesellschafter.
Ausschluss
siehe unter Ausschliessung, Unzulässigkeit
und Nichtberechligung.
Ausschlussurteil.
Eigentum.
Derjenige, welcher das A. gegen den
Eigentümer eines Grundstücks erwirkt
hat, erlangt das Eigentum dadurch,
daß er sich als Eigentümer in das
Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der Erlassung des A. ein
Dritter als Eigentümer oder wegen
des Eigentums eines Dritten ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so
wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten.
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