Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausschließung

8

1898

634

640

646

121

Beschlußfassung  ausgeschlossen.  Über
die  A.  entscheidet  der  Vorsitzende.
Der  Vater  oder  die  Mutter  des  volljährigen
  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
einen  Vormund  zu  benennen  oder
jemand  von  der  Vormundschaft  auszuschließen.
  1897.
Werkvertrag.
Zur  Beseitigung  eines  Mangels  der

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im  §  633  bezeichneten  Art  kann  der

Besteller  dem  Unternehmer  eine  angemessene
  Frist  mit  der  Erklärung
bestimmen,  daß  er  die  Beseitigung  des
Mangels  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
ablehne.  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist
kann  der  Besteller  Rückgängigmachung
des  Vertrags  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
  der  Vergütung  (Minderung)
verlangen,  wenn  nicht  der  Mangel
rechtzeitig  beseitigt  worden  ist;  der
Anspruch  auf  Beseitigung  des  Mangels
ist  ausgeschlossen.

Die  Wandelung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Mangel  den  Wert  oder  die

Tauglichkeit  des  Werkes  nur  unerheblich

mindert.

Auf  die  Wandelung  und  die

Minderung  finden  die  für  den  Kauf
geltenden  Vorschriften  der  88  465
bis  467,  469—475  entsprechende
Anwendung.  636,  640.

Der  Besteller  ist  verpflichtet,  das  ver-Werk
  abzunehmen,
  sofern  nicht  nach  der  Beschaffenheit
  des  Werkes  die  Abnahme

tragsmäßig  hergestellte

ausgeschlossen  ist.

Ist  nach  der  Beschaffenheit  des  Werkes
die  Abnahme  ausgeschlossen,  so  tritt
in  den  Fällen  der  §§  638,  641,  644,
645  an  die  Stelle  der  Abnahme  die
Vollendung  des  Werkes.

Willenserklärung.
Die  Anfechtung  einer  Willenserklärung

ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Abgabe
  der  Erklärung  dreißig  Jahre

verstrichen  sind.  124.

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

 

8

137

144

182

73

927

Ausschlußurteil

Die  Befugnis  zur  Verfügung  über
ein  veräußer  liches  Recht  kann  nicht
durch  Rechtsgeschäft  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.
Die  Anfechtung  eines  anfechtbaren
Rechtsgeschäfts  ist  ausgeschlossen,  wenn
dasselbe  von  dem  Anfechtungsberechtigten
  bestätigt  wird.

Zustimmung  s.  Geschäftsfähigkeit
111.

Ausschliessungsrecht.

Gesellschaft.
Ist  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmt,
daß,  wenn  ein  Gesellschafter  kündigt,
die  Gesellschaft  unter  den  übrigen
Gesellschaftern  fortbestehen  soll,  so
kann  ein  Gesellschafter,  in  dessen
Person  ein  die  übrigen  Gesellschafter
nach  §  723  Abs.  1  Satz  2  zur
Kündigung  berechtigender  Umstand
eintritt,  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen
  werden.  Das  A.  steht  den
übrigen  Gesellschaftern  gemeinschaftlich
zu.  Die  Ausschließung  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  auszuschließenden
  Gesellschafter.

Ausschluss
siehe  unter  Ausschliessung,  Unzulässigkeit
  und  Nichtberechligung.


Ausschlussurteil.

Eigentum.

Derjenige,  welcher  das  A.  gegen  den
Eigentümer  eines  Grundstücks  erwirkt
hat,  erlangt  das  Eigentum  dadurch,
daß  er  sich  als  Eigentümer  in  das
Grundbuch  eintragen  läßt.

Ist  vor  der  Erlassung  des  A.  ein
Dritter  als  Eigentümer  oder  wegen
des  Eigentums  eines  Dritten  ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  eingetragen  worden,  so
wirkt  das  Urteil  nicht  gegen  den
Dritten.

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