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(Nr. 1342.) Verordnung, betreffend die Zuweisung rechtshängiger Sachen aus den drei freien
Hansestädten an das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77),
auf den Antrag der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg und nach
erfolgter Zustimmung des Bundesraths:
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen
der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg von dem Oberappellations-=
gericht zu Lübeck zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.