Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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— 307 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 35. 
Inhalt: Vereinbarung mit der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz. S. 307. — Bekannt= 
machung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Reichs und Italiens 
zum Armenrecht. S. 312. 
  
  
  
(Nr. 1348.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung 
der Grenze bei Konstanz. Vom 24. Juni 1879. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche 
geleitet der zwischen Baden und der Schweiz geschlossenen Uebereinkunft wegen 
Regulirung der Grenze bei Konstanz vom 28. April 1878 rechtliche Wirksamkeit 
für das Deutsche Reich zu verleihen und zu diesem Behufe eine Vereinbarung 
unter sich zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn General 
von Roeder, 
und 
der Schweizerische Bundesrath: 
den Herrn Bundespräsidenten Hammer, 
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten 
über Folgendes übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die zwischen Baden und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei 
Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte Uebereinkunft vom 28. April 1878 
nebst dem dazu gehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden Schlußprotokoll 
von demselben Tage wird hierdurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig 
anerkannt. 
Artikel 2. 
Diese Vereinbarung soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1879. 59 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1879.
	        
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