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Reichs-Gesetzblatt.
No 35.
Inhalt: Vereinbarung mit der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz. S. 307. — Bekannt=
machung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Reichs und Italiens
zum Armenrecht. S. 312.
(Nr. 1348.) Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz wegen Regulirung
der Grenze bei Konstanz. Vom 24. Juni 1879.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche
geleitet der zwischen Baden und der Schweiz geschlossenen Uebereinkunft wegen
Regulirung der Grenze bei Konstanz vom 28. April 1878 rechtliche Wirksamkeit
für das Deutsche Reich zu verleihen und zu diesem Behufe eine Vereinbarung
unter sich zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Herrn General
von Roeder,
und
der Schweizerische Bundesrath:
den Herrn Bundespräsidenten Hammer,
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
über Folgendes übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die zwischen Baden und der Schweiz wegen Regulirung der Grenze bei
Konstanz abgeschlossene, in Abschrift beigefügte Uebereinkunft vom 28. April 1878
nebst dem dazu gehörigen, gleichfalls abschriftlich anliegenden Schlußprotokoll
von demselben Tage wird hierdurch für das Deutsche Reich als rechtsgültig
anerkannt.
Artikel 2.
Diese Vereinbarung soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 59
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1879.