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Reichs-Gesetzblatt.
No. 4.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. S. 9. —
Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum
Eintritt über die Reichsgrenze. S. 10.
(Nr. 1280.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.
Vom 2. Februar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das
Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33), was folgt:
§. 1.
Vom 10. dieses Monats ab bis auf weiteres ist jeder Reisende, welcher
aus Rußland kommt, verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher am
Tage des Austritts des Reisenden aus dem russischen Staatsgebiete oder an einem
der beiden vorhergehenden Tage von der deutschen Botschaft in St. Petersburg
oder von einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visirt worden ist.
§. 2.
Zur Erlangung dieser Visirung ist der glaubhafte Nachweis zu führen,
daß der Paßinhaber sich innerhalb der letzten 20 Tage in keinem von der Pest
ergriffenen oder derselben verdächtigen Gebiete aufgehalten hat.
§. 3.
Der Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs Gestattung der
Weiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Visirung vorzulegen.
§. 4.
Der Reichskanzler ist ermächtig die zur Ausführung gegenwärtiger Ver-
ordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 4
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1879,