26 § 3. Das Verwaltungsstreitverfahren.
siehe oben S. 21) als unstatthaft zurück. 1) Im übrigen gelten für
das Verfahren in der Berufungsinstanz diejenigen Grundsätze, welche
für die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz maßgeblich sind,
insbesondere soweit es sich um Beiladung, Bevollmächtigung, Ergänzung
und Berichtigung der Klage, Anführung der Beweismittel, Vorlegung
von Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die Erhebung und Würdigung
des Beweises handelt, nur eine Abänderung der Klage ist unstatthaft.)
Dem Berufungsrichter unterliegt die Nachprüfung der Entscheidung
in vollem Umfange, er ist nicht nur wie der Revisionsrichter auf
die Prüfung der Richtigkeit der Vorentscheidung beschränkt, sondern
seine Befugnis gleicht derjenigen des Richters erster Instanz. 3) Auch
darf der Berufungsrichter, obwohl das Landesverwaltungsgesetz eine
ausdrückliche Bestimmung darüber nicht enthält, in geeigneten Fällen
die Sache zur anderweiten Entscheidung in die Vorinstanz zurückweisen.
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittlung
desjenigen Gerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt
worden war.“)
B. Revision.
Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz
erlassenen Endurteile steht, soweit sie nicht gemäß besonderer gesetzlicher
Vorschrift endgültig, oder die dagegen stattfindenden Rechtsmittel in
abweichender Weise geregelt sind, den Parteien die Revision an das
Oberverwaltungsgericht zu. ) Soweit das Rechtsmittel der Revision
überhaupt zugelassen ist, steht es aus Gründen des öffentlichen
Interesses auch dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses zu,“) aber
nicht dem Vorsitzenden des Kreisausschusses, welcher gegen ein Endurteil
des Kreisausschusses aus Gründen des öffentlichen Interesses
Berufung eingelegt hat. Die Revision des Vorsitzenden des Bezirksausschusses
ist von der Entscheidung der Vorfrage, ob das öffentliche
Interesse für beteiligt zu erachten ist, nicht abhängig.)
1) § 91 LVG. *!) § 93 Abs. 2 LVGE.
*) § 92 Abs. 1 LVG. 9) v. K. 4 1377, anders bei der Berufung
„:) O. 6 270; 35 95. oben S. 23 u. 21. OV. 6 381 u.
*) Pl. 13 396. v. K. 4 1375. 12 439. Vgl. v. Br. I Anm. 163 zu
5) § 92 Abs. 2 LVG. u. oben S. 22. * 93.
/ § 93 Abs. 1 2.