Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Quatember-Steuern  in  den,  in  der  obangezogenen  Repartition  bestimmten  Fristen,  jedoch,  soviel
  die  accisbaren  Städte  betrifft,  mie  Wegfall  desjenigen,  in  der  nurerwähnten  Repartition
  besonders  ausgeworfenen  OQuanti,  welches  an  tand=  Pfennig=  und  Quatember-Steuern
von  der  General-Consumtions-Accise  übertragen  wird,  in  mandatmäßigen  Münzsorten  einzubringen,
  dasjenige,  was  sie  selbst  abzuführen  schuldig  sind,  richtig  beizutragen,  in  den
von  euch  zu  bestimmenden  Einrechnungs-Terminen,  die  nicht  nur  von  euch  selbst,  sondern
auch,  was  insbesondere  die  Tranksteuer-Einrechnungs-Termine  betrifft,  von  den  Amtsund
  Scadt-Tranksteuer-Einnehmern,  bei  Verlust  der  ihnen  deshalb  zu  verschreiben  nachgelassenen
  Reise=  und  Zehrungskosten,  in  Person  gehörig  abzuwarten  sind,  bei  Vermeidung
der  auf  den  Unterbleibungsfall  gesetzten  und  sofort  einzubringenden  Geldbuße  von  Zwanzig
  Thalern,  die  eingegangenen  Sceuergelder,  mir  den  dazu  gehörigen  doppelten  Registern
  und  richtigen  Belegen  an  euch  einzuliefern,  die  verbliebenen  Reste  der  abgelaufenen
Bewilligung  gebührend  einzubringen,  auch  die  Rückstände  aus  fruhern  Bewilligungen,  unter
  Beobachtung  der  hierbei  nöthigen  Behutsamkeit,  so  weit  es  moglich  ist,  beizutreiben,
in  Tranksteuern,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Verfassung,  einige  Reste,  bei  Vermeidung
eigenen  Ersatzes,  nicht  zu  gestatéken,  übrigens  aber  alle  in  den  zeither  ergangenen  Ausschreiben
  enchaltenen  Vorschriften,  in  so  weik  dieselben  nicht  durch  spätere  Verfugungen  abgeändert
  worden  sind,  genau  zu  beobachten.

Ihr  aber  habt,  wie  Wir  hierdurch  gnädigst  begehren,  die  Concribuencen  zu  allem  dem,
wozu  sie  nach  Vorstehendem  verbunden  sind,  gebuhrend  anzuhalcen,  und  wider  die  Säumigen
  und  Ungehorsamen,  bei  Vermeidung  eigenen  Ersabes,  mit  den  vorgeschriebenen
Zwangsmitteln,  nach  Ablauf  der  geordneten  Fristen  unausbleiblich  zu  verfahren,  die  über
die  mehrgedachten  Seeuer-Abgaben  abzuschließenden  Kreis-Auszüge,  nebst  den  dazu  gehörkgen
  Stände-Registern  und  passirlichen  Belegen  in  den  bestimmten  Fristen,  bei  Vermeidung
  der,  auf  den  Unterlassungsfall  gleichergestalt  gesehten  Strafe  von  ZJwanzig  Thalern,
  ingleichen  sämmrliche  bei  euch  eingehende  Steuer-Gelder  ohne  Ausnahme,  nach  Abzug
  der  davon  verfassungsmäßig  zu  bestreicenden  Ausgaben,  an  die  betreffenden  Seeuer-Hauptkassen,
  oder  wohin  die  Gelder  sonst  von  Unsrer  Obersteuer-Buchhalterei  gewiesen
werden  mochten,  gehörig  abzuliefern,  und  übrigens,  obwohl  die  Meßreisen  Unsers  Ober-