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Quatember-Steuern in den, in der obangezogenen Repartition bestimmten Fristen, jedoch, soviel
die accisbaren Städte betrifft, mie Wegfall desjenigen, in der nurerwähnten Repartition
besonders ausgeworfenen OQuanti, welches an tand= Pfennig= und Quatember-Steuern
von der General-Consumtions-Accise übertragen wird, in mandatmäßigen Münzsorten einzubringen,
dasjenige, was sie selbst abzuführen schuldig sind, richtig beizutragen, in den
von euch zu bestimmenden Einrechnungs-Terminen, die nicht nur von euch selbst, sondern
auch, was insbesondere die Tranksteuer-Einrechnungs-Termine betrifft, von den Amtsund
Scadt-Tranksteuer-Einnehmern, bei Verlust der ihnen deshalb zu verschreiben nachgelassenen
Reise= und Zehrungskosten, in Person gehörig abzuwarten sind, bei Vermeidung
der auf den Unterbleibungsfall gesetzten und sofort einzubringenden Geldbuße von Zwanzig
Thalern, die eingegangenen Sceuergelder, mir den dazu gehörigen doppelten Registern
und richtigen Belegen an euch einzuliefern, die verbliebenen Reste der abgelaufenen
Bewilligung gebührend einzubringen, auch die Rückstände aus fruhern Bewilligungen, unter
Beobachtung der hierbei nöthigen Behutsamkeit, so weit es moglich ist, beizutreiben,
in Tranksteuern, nach Maßgabe der bestehenden Verfassung, einige Reste, bei Vermeidung
eigenen Ersatzes, nicht zu gestatéken, übrigens aber alle in den zeither ergangenen Ausschreiben
enchaltenen Vorschriften, in so weik dieselben nicht durch spätere Verfugungen abgeändert
worden sind, genau zu beobachten.
Ihr aber habt, wie Wir hierdurch gnädigst begehren, die Concribuencen zu allem dem,
wozu sie nach Vorstehendem verbunden sind, gebuhrend anzuhalcen, und wider die Säumigen
und Ungehorsamen, bei Vermeidung eigenen Ersabes, mit den vorgeschriebenen
Zwangsmitteln, nach Ablauf der geordneten Fristen unausbleiblich zu verfahren, die über
die mehrgedachten Seeuer-Abgaben abzuschließenden Kreis-Auszüge, nebst den dazu gehörkgen
Stände-Registern und passirlichen Belegen in den bestimmten Fristen, bei Vermeidung
der, auf den Unterlassungsfall gleichergestalt gesehten Strafe von ZJwanzig Thalern,
ingleichen sämmrliche bei euch eingehende Steuer-Gelder ohne Ausnahme, nach Abzug
der davon verfassungsmäßig zu bestreicenden Ausgaben, an die betreffenden Seeuer-Hauptkassen,
oder wohin die Gelder sonst von Unsrer Obersteuer-Buchhalterei gewiesen
werden mochten, gehörig abzuliefern, und übrigens, obwohl die Meßreisen Unsers Ober-