Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$  128.  Bedeutung  und  Feststellung  des  Haushaltsetatsgesetzes.  529

und  der  Ordnung  des  Reichshaushalts  in  Zusammenhang  stehen,  z.  B.
die  Ermächtigung  zur  Kontrahierung  von  Anleihen,  zur  Verwendung
von  Reichsvermögen,  zur  Erhebung  oder  Nichterhebung  von  Einnahmen
  u.  dgl.  Selbst  Rechtssätze,  welche  mit  der.  Finanzwirtschaft
des  betreffenden  Jahres  oder  der  Finanzwirtschaft  des  Reiches  überhaupt
  keinen  unmittelbaren  Zusammenhang  haben,  können  in  dieses
Gesetz  aufgenommen  werden,  da  es  dem  Gesetzgeber  freisteht,  heterogene
  Dinge  in  einer  Gesetzesurkunde  miteinander  zu  verbinden,  und
die  Form,  in  welcher  der  Etat  festgestellt  wird,  den  staatsrechtlichen
Anforderungen  zur  rechtsverbindlichen  Anordnung  von  Rechtsgrundsätzen
  entspricht‘).  Keineswegs  kann  aber  der  Reichstag  eigenmächtig
Abänderungen  der  bestehenden  Gesetze  und  gesetzlich  begründeten
Einrichtungen  in  das  Etatsgesetz  einfügen  und  die  Bewilligung  des
Etats  davon  abhängig  machen,  daß  die  Regierung  diese  Abänderungen
genehmigt;  die  Regierung  braucht  sich  eine  solche  »Bepackung«  des
Etatsgesetzes  mit  dergleichen,  seinem  Zweck  widersprechenden  Bestimmungen
  nicht  gefallen  zu  lassen  °),

2.  Der  Etat  selbst  besteht  aus  zwei  Hauptabteilungen,  Ausgaben
und  Einnahmen.  Der  Ausgabenetat  zerfällt  wieder  in  zwei  Teile,
»Fortdauernde  Ausgaben«  und  »Einmalige  Ausgaben«,  und  bei  den
letzteren  findet  sich  die  Scheidung  in  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
  Etat.  Die  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats
sind  solche,  welche  aus  den  regulären  Einnahmen  des  Reiches  gedeckt
werden;  die  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  dagegen
werden  aus  den  Beständen  gewisser  Spezialfonds  oder  aus  den  Erträgen
der  Reichsanleihen  gedeckt?).

Die  Ausgaben  sind  nach  den  Zentralverwaltungsbehörden,  die  Einnahmen
  nach  den  Einnahmequellen  gruppiert  und  nach  Kapiteln  und
Titeln  zusammengefaßt.  In  der  Gestalt,  in  welcher  der  Etat  in  dem
Reichsgesetzblatt  verkündet  wird,  sind  de  Summen  und  Bezeichnungen
  der  einzelnen  Kapitel  und  die  Anzahl  der  Titel,  in  welche

1)  Laband,  Budgetrecht  S.  14fg.;  Prazäk  im  Archiv  für  öffentl.  Recht  II,
S.455fg.;  Seligmanna.  a.  O.S.  85,  Note  1  u.  S.  90.

2)  Vgl.  die  Erklärung  des  Staatssekretärs  des  Reichsschatzamtes  Graf  Posadowsky
  in  der  Sitzung  des  Reichstages  vom  20.  März  1896  (Stenogr.  Berichte
S.  1611)  und  Seydel,  Kommentar  S.  395.  Viele  deutsche  Landesverfassungen  enthalten
  die  ausdrückliche  Anerkennung  dieses  Satzes.  Siehe  G.  Meyer,  Staatsrecht
$  204,  Note  14.

3)  Art.  73  der  Reichsverfassung  nennt  solche  Ausgaben  „außerordentliche  Bedürfnisse“.
  Wenn  eine  Ausgabe  im  außerordentlichen  Etat  bewilligt  wird,  so  hat
dies  staatsrechtlich  die  Bedeutung,  daß  durch  dieselbe  die  Matrikularbeiträge
der  Einzelstaaten  nicht  erhöht  werden  sollen,  sondern  die  Deckung  der  Ausgabe
durch  eine  Reichsanleihe  erfolgen  soll.  In  den  Etats  der  Einzelstaaten  hat  die
Scheidung  der  einmaligen  Ausgaben  in  solche  des  ordentlichen  und  solche  des  außerordentlichen
  Etats  gar  keine  staatsrechtliche  Bedeutung,  sondern  dient  nur  zur  leichteren
  Uebersicht  der  Verwendungszwecke  der  Anleihen.