Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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                       Artikel 3. 
Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, 
welche in Deutschland unter dem Kirchensiegel ertheilt werden, bedürfen der 
Beglaubigung durch das für den betreffenden Sprengel uständige Civilgericht 
und außerdem einer von diesem Gerichte darüber auszustellenden Bescheinigung, 
daß der Aussteller des Auszuges zur Ertheilung desselben befugt sei.
 
Werden dergleichen Auszüge von einem deutschen Militärgeistlichen aus- 
gestellt, so ist die Beglaubigung sowie die Bescheinigung von dem Militärgerichte 
zu ertheilen. 
In Oesterreich und Ungarn bedürfen die Auszüge aus den amtlichen 
Geburts-, Trauungs= und Sterbmatriken, soweit diese nicht durch eine politische 
Verwaltungsbehörde geführt werden, der Beglaubigung durch die zur Beauf- 
sichtigung des Matrikenführers berufene politische Verwaltungsbehörde erster 
Instanz. 
Wenn der Matrikenführer aber einer Militärbehörde untersteht, so ist die 
Beglaubigung durch das vorgesetzte Landesvertheidigungs-Ministerium beziehungs- 
weise Kriegs-Ministerium zu ertheilen. 
Die den vorstehenden Bestimmungen gemäß beglaubigten Auszüge bedürfen 
keiner weiteren Beglaubigung. 
             Artikel 4. 
Urkunden, welche von einer der obersten Verwaltungsbehörden des Deutschen 
Reichs, oder eines deutschen Bundesstaates, oder den gemeinsamen obersten Ver- 
waltungsbehörden der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie, oder der obersten Ver- 
waltungsbehörden Oesterreichs oder Ungarns, oder von einer sonstigen staatlichen 
oder kirchlichen höheren Verwaltungsbehörde ausgestellt oder beglaubigt sind, 
bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. 
Die beiden vertragenden Theile werden sich die hier in Betracht kommenden 
Behörden, sowie die sich hierauf beziehenden Aenderungen der Behörden be- 
kannt geben. 
Die von einer anderen, als den eben aufgezählten Behörden ausgestellten 
oder beglaubigten Urkunden bedürfen der Beglaubigung von Seiten derjenigen 
unter den genannten Behörden, welcher die ausstellende Behörde untergeordnet ist. 
Jedoch behält es in Betreff der Reiselegitimationen bei den bisherigen 
Vorschriften sein Bewenden, auch werden die Erleichterungen nicht berührt, welche 
durch besondere Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das 
Zollverfahren gewährt sind. 
Endlich ist für Urkunden, welche von den Finanzbehörden, einschließlich der 
Forstämter, in den Grenzbezirken ausgestellt werden, keine weitere Beglaubigung 
erforderlich. 
                Artikel 5. 
Die einer Privaturkunde von einer nach dieser Uebereinkunft zuständigen 
Behörde beigefügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung.
	        
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