Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr.  1432.)  Verabredung  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,  betreffend  den  gegenseitigen
Schutz  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst.
Vom  23.  Mai  1881.

Nahdem  bei  den  Verhandlungen  über  den  am  heutigen  Tage  unterzeichneten
Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  sich  ergeben  hatte,  daß
mit  dem  Ablaufe  des  unter  dem  13.  Mai  1869  abgeschlossenen  Handels-  und
Zollvertrages  die  zur  Zeit  bestehenden  Vereinbarungen  wegen  des  gegenseitigen
Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  in
Deutschland  einerseits  und  in  der  Schweiz  andererseits  ihr  Ende  erreichen,  auf
Seiten  beider  vertragschließenden  Theile  aber  der  Wunsch  zu  erkennen  gegeben
war,  den  wechselseitigen  Schutz  jener  Rechte,  vorbehaltlich  einer  den  Bedürfnissen
entsprechenden  Revision  der  zur  Zeit  maßgebenden  Vereinbarungen,  auch  fernerhin
zu  gewährleisten,  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  nachfolgende  Verabredung
  in  das  gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

1.  In  Betreff  des  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst  sollen,  soweit  diese  Erzeugnisse  und
Werke  nicht  als  Erzeugnisse  und  Werke  inländischer  Urheber  geschützt
sind,  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  und  für  das  Gebiet  der
schweizerischen  Eidgenossenschaft  die  Bestimmungen  der  unter  dem

13.  Mai  1869  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz
abgeschlossenen  Uebereinkunft,  maßgebend  sein.  Jedoch  tritt  an  die  Stelle
der  im  Artikel  6  dieser  Uebereinkunft  vorgesehenen  Anmeldung  und  Eintragung
  die  Anmeldung  bei  dem  Stadtrath  zu  Leipzig  und  die  Eintragung
  in  die  bei  diesem  geführte  Eintragsrolle;  Anmeldung  und  Eintragung
  sind  nach  den  für  die  Werke  inländischer  Urheber  maßgebenden
Bestimmungen  zu  bewirken.

2.  Gegenwärtige  Verabredung  soll  vom  1.  Juli  1881  an  in  Kraft  treten
und  bis  zum  30.  Juni  1886  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle  keiner  der
vertragschließenden  Theile  zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,
die  Wirkungen  der  Verabredung  aufhören  zu  lassen,  kundgegeben  hat,
bleibt  dieselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  der  eine  oder  andere  der  vertragschließenden  Theile  sie
kündigen  wird.  Jeder  der  vertragschließenden  Theile  soll  außerdem  berechtigt
  sein,  dieselbe  schon  früher  mit  gleicher  Wirkung  zu  kündigen,
wenn  eine  in  dem  Gebiete  des  einen  oder  anderen  Theiles  eingetretene
Aenderung  der  Gesetzgebung  über  die  darin  behandelten  Gegenstände
eine  Revision  wünschenswerth  machen  sollte.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  zugleich  mit  dem  Handelsvertrage  den  Hohen
vertragschließenden  Theilen  vorgelegt  werden;  im  Falle  der  Ratifikation  des  Ver-Reichs-Gesetzbhl.

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