Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Wird  die  Bildung  der  besonderen  Beamtenabteilung  oder  werden  die  für
die  besondere  Beamtenabteilung  zu  treffenden  Satzungsbestimmungen  von  der
Generalversammlung  nicht  beschlossen,  so  entscheidet  auf  Antrag  der  Mehrheit
der  Werksbesitzer  oder  der  Mehrheit  der  Beamten  der  Minister  für  Handel  und
Gewerbe  nach  Anhörung  des  Knappschaftsvorstandes  darüber,  ob  die  Bildung
der  besonderen  Beamtenabteilung  zu  erfolgen  hat  und  welche  Satzungsbestimmungen
  als  beschlossen  anzusehen  sind.

29.

Ist  ein  Knappschaftsverein  weder  Zuschußkasse  im  Sinne  des  &  387  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbl.
S.  989)  noch  als  Ersatzkasse  im  Sinne  des  §#  388  dieses  Gesetzes  zugelassen  oder
bei  einer  als  Ersatzkasse  zugelassenen  Vereinigung  von  Knappschaftsvereinen  beteiligt,
so  kann  die  Satzung  bestimmen,  daß  die  Beamten  der  Pensionskasse  als  Mitglieder
  nicht  angehören  und,  soweit  sie  ihr  bisher  angehört  haben,  ausscheiden.
Für  den  letzteren  Fall  hat  die  Satzung  zugleich  über  die  Erhaltung  der  bis  zu
dem  Ausscheiden  erworbenen  Ansprüche  der  Beamten  auf  die  Pensionskassenleistungen
  Bestimmung  zu  treffen.

Kommt  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  nach  Abs.  1  nicht  zustande,
so  entscheidet  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Werksbesitzer  oder  der  Mehrheit  der
Beamten  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  nach  Anhörung  des  Knappschaftsvorstandes
  darüber,  ob  die  Mitgliedschaft  aufzuheben  ist  und  welche  Satzungsbestimmungen
  als  beschlossen  anzusehen  sind.

/  30.

Die  Leistungen,  welche  die  Pensionskassen  der  Knappschaftsvereine  nach
näherer  Bestimmung  der  Satzung  ihren  Mitgliedern  mindestens  zu  gewähren
haben,  sind:

1.  eine  lebenslängliche  Invalidenpension  bei  eingetretener  Unfähigkeit  zur

Berufsarbeit;
2.  eine  Pension  für  die  Witwen  auf  Lebenszeit  oder  bis  zur  Wiederverheiratung;


3.  eine  Beihilfe  zur  Erziehung  der  Kinder  verstorbener  Mitglieder  und
Inwaliden  bis  zur  Vollendung  des  vierzehnten  Lebensjahrs;
4.  ein  Beitrag  zu  den  Begräbniskosten  der  Invaliden.

Dem  Mitgliede  steht  ein  Anspruch  auf  Invalidenpension  nicht  zu,  wenn
die  Arbeitsunfähigkeit  vorsätzlich  herbeigeführt  ist.  Die  Gewährung  der  Invalidenpension
  kann  ganz  oder  teilweise  versagt  werden,  wenn  das  Mitglied  die
Arbeitsunfähigkeit  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellten
Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  sich  zugezogen  hat.  In  Fällen  der
letzteren  Art  kann  die  Invalidenpension,  sofern  der  Versicherte  eine  im  Inlande