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Reichs-Gesetzblatt.
No. 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1881/82. S. 175. —
Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher. S. 178.
(Nr. 1434.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für
das Etatsjahr 1881/82. Vom 27. Juni 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1881/82 wird in Ausgabe
auf 395 846 Mark, nämlich
auf 30 846 Mark an fortdauernden, und
auf 365 000 Mark an einmaligen Ausgaben,
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 28. März 1881 (Reichs-Gesetzbl.
S. 41) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1881/82 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht
durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden
regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundes-
staaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1881. 30
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1881.