Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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13. an Stelle des §. 47 Nr. 14: 
 
 
14. über die in §. 35 Nr. 4 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder 
Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und 
die Kosten des Verfahrens nicht dem Gegner, sondern dem Ge- 
richtsvollzieher zur Last fallen; 
15. über Anträge auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel (Civilprozeß- 
ordnung §§. 662, 663, 703, 705 Abs. 1), sofern nicht Gebühren 
nach den Vorschriften des §. 26 Nr. 8 oder des §. 38 zu erheben sind; 
16. über Gesuche um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder 
um Ertheilung des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein 
Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei 
(Civilprozeßordnung §. 646). 
14. an Stelle des §. 53: 
Für den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Eröffnung des 
Konkursverfahrens abgewiesen wird, einschließlich des vorangegangenen 
Verfahrens, werden drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben. 
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags 
(Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 195 Abs. 2, §J. 199 
Abs. 2, §. 205 Abs. 2) oder durch Zurücknahme des zugelassenen An- 
trags erledigt, so wird nur ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben. 
Die Vorschrift des §. 52 findet Anwendung; sofern jedoch der 
Antrag von einem Gläubiger gestellt wird und die Forderung desselben 
nicht höher ist, als der Betrag der Aktivmasse, wird die Gebühr nach 
dem Betrage dieser Forderung erhoben. 
15. an Stelle des §. 70: 
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster 
Instanz erhoben: 
1. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Ver- 
fahrens erfolgt                                                              5 Mark; 
2. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz ohne 
Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt wird 15 Mark; 
3. wenn außer dem Falle der Nr. 1 die Instanz nach 
stattgehabter Beweisaufnahme durch Urtheil beendigt 
wird                                                                                  20 Mark. 
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz sowie für die Re- 
visionsinstanz zu erheben. 
Für die Widerklage wird ein besonderer Satz nicht erhoben. 
Die von der Verwaltungsbehörde erhobene Klage (Strafprozeß- 
ordnung §. 464) ist nicht als Privatklage im Sinne dieses Gesetzes zu 
erachten.
	        
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