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§. 80 b.
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare
Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die
Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 3.
An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung
für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen:
1. an Stelle des §. 2:
Die Gebühr für jede Zustellung beträüüt 80 Pennig,
in den amtsgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit
diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres
Gericht gebracht sind. .. . . . . . 50 Pfennig,
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161),
für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung
(Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts
an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze.
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Be-
theiligter (Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung.
2. an Stelle des §. 3:
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich
sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so
erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der ZLu-
stellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.
3. an Stelle des ersten Absatzes des §. 4:
Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen
(Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem
Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von
Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch In-
dossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732),
beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark,
bis 100 2.
bis 300 3
bis 1000. 4
bis 5 000 5
über 5 000 6
Reichs-Gesetzbl. 1881, 31