Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 183 — 
§. 80 b. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare 
Auslagen nicht erhoben. Die Erhebung der Schreibgebühr für die 
Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird 
hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Artikel 3. 
An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gebührenordnung 
für Gerichtsvollzieher treten die folgenden Bestimmungen: 
1. an Stelle des §. 2: 
Die Gebühr für jede Zustellung beträüüt 80 Pennig, 
in den amtsgerichtlichen und den schöffengerichtlichen Sachen, soweit 
diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres 
Gericht gebracht sind. .. . . . . .        50 Pfennig, 
für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), 
für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung 
(Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts 
an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze. 
Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Be- 
theiligter (Civilprozeßordnung §. 172 Abs. 2) gilt als Eine Zustellung. 
2. an Stelle des §. 3: 
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich 
sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so 
erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der ZLu- 
stellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist. 
3. an Stelle des ersten Absatzes des §. 4: 
Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen 
(Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von dem 
Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von 
Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch In- 
dossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732), 
beträgt nach der Höhe der beizutreibenden Forderung: 
bei einem Betrage bis 50 Mark einschließlich 1 Mark, 
bis       100                                         2.                         
 bis   300                                      3   
        bis 1000.                            4 
        bis    5 000                     5  
  
       über 5 000                      6   
Reichs-Gesetzbl. 1881,  31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.