252 Rechtsprechung.
1) Sind in Handelssachen die Verzugszinsen mit 6% oder
mit 5% zu bemessen, wenn der Verzug vor dem 1. Jannar
1900 begonnen hatte und nach dem 1. Jannar 1900 fortdauerte?
Das Gericht billigte vom 1. Januar 1900 an nur mehr 5% zu im Anschluß
an die Ausführungen bei Habicht, 1. Aufl. S. 161.
2) Sind bei einem vom Aussteller gegen den Acceptanten
eingeklagten, vom Aussteller nicht weiter begebenen Wechsel
am 1. Januar 1900 an 5% Zinsen zuzubilligen? Die Frage
wurde bejaht. Für die Entscheidung waren folgende Erwägungen maßgebend.
Art. 50 WO. bestimmt nur die Rechte des Wechselinhabers gegen
den Aussteller. Die dort zugebilligten 6 % Zinsen sind keine Verzugszinsen.
Die Rechte des Ausstellers gegen den Acceptanten regelt die
Wechselordnung nicht. Bisher wurde ein Gewohnheitsrecht als bestehend
angenommen, wonach der Acceptant 6° Zinsen, vom Tage des Verzugs
an, an den Aussteller zu zahlen hatte (Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts,
4. Aufl. S. 284; Dernburg, Pand., 5. Aufl. Bd. 2 § 30 Note 3;
Entsch, des Bayr. Oberhandelsgerichts Bd. 1 S. 250). Diese Zinsen sind
reine Verzugszinsen, also gesetzliche Zinsen, und für diese ist der Zinsfuß
in Handelssachen auf 5 7° ermäßigt (5 352 HGB.). Dennach ist dieser
Zinsfuß für die Verzugszinsen bei Wechseln maßgebend, falls diese lediglich
dem Aussteller gegenüber erwachsen sind.
IV. Rechtsprechung.
A. Relchsgericht (Clolllachen).
Civlirecht.
Zum Begriff des Konkurrenzgeschäfts im Sinne einer Kon—
kurrenzklausel.
Der Kläger hatte den Beklagten am 15. September 1890 in dem
Geschäfte, das er in B. unter der Firma H. R. betreibt, als Buchhalter
und Reisenden angestellt, der Beklagte sich im Dienstvertrag verpflichtet,
bei einer Konventionalstrafe von 3000 Mk. während eines Zeitraums von
3 Jahren nach seinem Austritte aus dem Geschäfte des Klägers ohne
dessen Erlaubniß in kein anderes Geschäft in B. mit gleicher oder ähnlicher
Branche einzutreten oder ein solches an diesem Platze zu errichten.
Am 1. Januar 1897 trat der Beklagte aus dem Geschäfte des
Klägers aus und am 1. September 1897, nachdem er in der Zwischenzeit
vom 1. April bis 30. August 1897 in der Firma C. S. in N. als
Reisender thätig gewesen, bei der Firma G. M. Sch. in B. ein. Der
Kläger hält hiedurch die Konventionalstrafe für verwirkt, da die Firma
ein Kolonial= und Spezereiwaarengeschäft sei und sich seit dem Eintritt