Metadata : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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stellung  der  Patrimonialrichter,  so  wie  die  Amtsertradition
an  sie  durch  königliche  Regfrungscommissäre  vorgenommen
wird?  —  Weder  in  der  Beschwerde  noch  in  dem  Berichte
des  Ausschusses  ist  ein  solches  angeführt,  und  auch  ich
kann  nicht  finden,  daß  der  Buchstabe  oder  der  Geist  einer
Bestimmung  der  Verfassung  dadurch  verletzt  werde.

Man  nimmt  daher  seine  Zuflucht  zu  dem  Herkommen.
  Allein  vorausgesetzt,  sogar  die  nicht  bestehende
Gleichfdrmigkeit  der  Uebung  ist  bereits  gezeigt  worden,
daß  die  übrigen  Merkmale  eines  rechtlichen  Herkommens
fehlen.  Ein  geehrtes  Mitglied  vor  mir  hat  sich  auf  den
136.  F.  des  Edicts  VI.  Beylage  zur  Verfassungs-Urkunde
zur  Unterstützung  der  Beschwerde  berufen.  Auch  ich  berufe
  mich  darauf,  aber  zum  entgegengesetzten  Zwecke.  Jener
  bestimmt,  daß  die  Edicte  IV.  und  VI.  mit  der  Declaration
  vom  31.  Dezember  18006  ausschließend  die  Normen
für  den  Rechtsstand  des  Adels  enthalte.  Hiernach  ist  in
diesen  Edicten  alles  in  Ansehung  gutsherrlicher  Gerichtsbarkeit
  Geltende  zusammengefaßt.  Man  kann  auf  das
frühere  Recht  und  Herkommen  nicht  zurückgreifen,  sondern
nur  das  gilt  als  Recht,  was  im  Buchstaben  oder  im
Geiste  der  Edicte  liegt.

Daß  die  Verpflichtung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbeamten
  der  Regierung  nach  den  Edicten  IV.  und  VI.  zustehe,
  ist  unbestritten;  aber  nach  dem  Geist  beyder  Edicte
hat  sie  auch  das  Recht,  den  Beamten  vorzustellen,  einzuweisen
  uud  ihm  das  Amt  zu  extradiren.  Die  M#.  22.  —
25.  des  IV.  Edicts  sind  schon  von  einem  geehrten  Mitgliede
  vor  mir  zum  Beweise  angeführt  worden,  und  was
von  den  Gerichtsbeamten  der  Standesherre  gilt,  muß  auch
von  jenen  weniger  privilegirter  Gutsbesitzer,  von  den  Patrimonialrichtern
  zweyter  Classe  gelten.

Der  F.  26.  des  VI.  Edicts  sagt  ausdrücklich:  „Die  gutsherrliche
  Gerichtsbarkeit  kann  nur  von  der  Quelle  aller  Ge-